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Landsberger Echo – Amtsblatt der Stadt Landsberg
Ausgabe 2/2024
amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Landsberg
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Bekanntmachung Einsichtnahme Wählerverzeichnis EU

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Landsberg kann in der Zeit vom 20.05. bis 24.05.2024 während der Öffnungszeiten:

Montags

geschlossen (Pfingstmontag)

Dienstags

von 08.00 – 12.00 Uhr

und

14.00 – 18.00 Uhr

Mittwochs

geschlossen

Donnerstags

von 08.00 – 12.00 Uhr

und

13.30 – 15.00 Uhr

Freitags

von 08.00 – 12.00 Uhr (Sonderöffnung)

im Einwohnermeldeamt (Bürgerservice der Stadt Landsberg), Köthener Straße 28, 06188 Landsberg, zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden.

Der Bereich des Einwohnermeldeamtes ist barrierefrei.

Die Möglichkeit zur Einsichtnahme endet am 24.05.2024, 12.00 Uhr.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Bei Führung im automatisierten Verfahren ist die Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses auch durch ein Datensichtgerät möglich. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Stadt bedient werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens bis 24.05.2024 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Landsberg im Einwohnermeldeamt, Köthener Straße 28, 06188 Landsberg Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Saalekreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach §§ 15, 17 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach §§ 17a, 17b der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach §§ 15, 17 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach §§ 17a, 17b der Europawahlordnung entstanden ist,

c)

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

Einen amtlichen Stimmzettel,

Einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

Einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und

Ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Landsberg, den 19.01.2024

Tobias Halfpap
Stadtwahlleiter