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Landsberger Echo – Amtsblatt der Stadt Landsberg
Ausgabe 2/2024
amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Landsberg
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Wahlbekanntmachung

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 09.06.2024

1.

Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen in den Wahlbezirken der Stadt Landsberg kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der Öffnungszeiten:

Montags geschlossen (Pfingstmontag)

Dienstags von 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr

Mittwochs geschlossen

Donnerstags von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.00 Uhr

Freitags von 08.00 – 12.00 Uhr (Sonderöffnung)

im Einwohnermeldeamt (Bürgerservice der Stadt Landsberg), Köthener Straße 28, 06188 Landsberg, zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 18 Abs. 2 KWG LSA) eingesehen werden.

Der Bereich des Einwohnermeldeamtes ist barrierefrei.

Die Möglichkeit zur Einsichtnahme endet am 24.05.2024, 12.00 Uhr.

Bei Führung im automatisierten Verfahren ist die Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses auch durch ein Datensichtgerät möglich. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Stadt bedient werden.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich zu machen.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der möglichen Frist zur Einsichtnahme, spätestens bis 24.05.2024, 12.00 Uhr bei der Stadt Landsberg, Einwohnermeldeamt einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten vorgelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetztes (KWG LSA) sowie der Kommunalwahlordnung (KWO LSA) für das Land Sachsen-Anhalt.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag:

4.1.

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

4.2.

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Wahlscheine können bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr schriftlich oder mündlich bei der Stadt Landsberg, Köthener Straße 28, 06188 Landsberg, Einwohnermeldeamt (Bürgerservice der Stadt Landsberg) beantragt werden.

Soweit die Gemeinde diese Möglichkeit eröffnet, kann der Antrag auch elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist. Der Schriftform wird auch durch E-Mail, Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.

Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Peron bedienen.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 4.2. angegeben Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr stellen.

Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt hat, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.

n.

Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Die Erteilung von Wahlscheinen und die Übersendung der Briefwahlunterlagen beginnen frühestens ab dem 28.04.2024.

5.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich

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einen amtlichen Stimmzettel,

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einen amtlichen Stimmzettelumschlag

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einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag

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das Merkblatt zur Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berichtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Weitere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu entnehmen.

Landsberg, den 19.01.2024

Tobias Halfpap
Stadtwahlleiter