Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2026
Der Stadtrat der Stadt Landsberg hat in seiner Sitzung am 27.05.2025 die Hebesatzsatzung ab dem Kalenderjahr 2025 beschlossen. Diese wurden für das Jahr 2025 bekanntgegeben und gelten ebenfalls wie folgt für das Kalenderjahr 2026 weiter fort:
| - | 581 v. H. | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) |
| - | 461 v. H. | für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohneigentum (Grundsteuer B1) |
| - | 755 v. H. | für unbebaute Grundstücke, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstig bebaute Grundstücke (Grundsteuer B2) |
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStBl. I S. 965) in der derzeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Die Grundsteuern, die den Jahresbetrag von 15 EUR nicht übersteigen, werden zum 15. August 2026 und die Grundsteuern bis zu einem Jahresbetrag von 30 EUR werden mit je der Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar und 15. August 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig. Werden Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein wie durch den Zugang eines schriftlichen Steuerbescheides. Das gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht angeknüpft an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteueränderungsbescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese, durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung, kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Landsberg, Köthener Straße 2, 06188 Landsberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Landsberg, 30.01.2026
Die Kommunen in Sachsen Anhalt haben aufgrund von Softwareproblemen beim Land bis Dezember 2025 keine Eigentumsumschreibungen 2025 durch die Finanzämter erhalten. Eine zeitnahe Eigentumsumschreibung wird vollzogen, sobald entsprechende Daten des Finanzamtes vorliegen. Dies wird nicht vor der ersten Fälligkeit am 15. Februar 2026 vollständig gelingen. Falls die entsprechenden Abmelde- beziehungsweise Änderungsbescheide erst nach Fälligkeit ergehen können, werden zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet.