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Landsberger Echo – Amtsblatt der Stadt Landsberg
Ausgabe 5/2023
amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Landsberg
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Sonstiges

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“ 15. Planänderung

1. Tektur

Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat für das am 12. August 2020 zur Planfeststellung beantragte Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld, 15. Planänderung“, für das gemäß § 7 Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, mit Schreiben vom 4. Mai 2023 eine Änderung einzelner Pläne (Tektur) beantragt.

Die Tektur umfasst im Wesentlichen folgende Sachverhalte:

Maßnahmen an zu ändernden Leitungen Dritter

Reduzierung der Fläche für die Oberboden-Zwischenlagerung westlich der Staatsstraße 8 (Radefelder Allee)

Entfallen der landschaftspflegerischen Maßnahme A53 und der Artenschutzmaßnahmen C03 und C06 westlich Freiroda

Neuplanung der landschaftspflegerischen Maßnahme A53 und der Artenschutzmaßnahme C07 östlich Gerbisdorf

Entfallen des artenschutzrechtlichen Zwecks Förderung der Feldlerche bei der landschaftspflegerischen Maßnahme A49 westlich der Staatsstraße 8 (Radefelder Allee)

Neuplanung der Artenschutzmaßnahmen C08, C09 und C10 nordwestlich und südwestlich Gerbisdorf

Erweiterung der Erstaufforstungsflächen in den Gemarkungen Wermsdorf und Naunhof (Ökokonto Staatsbetrieb Sachsenforst)

Neue Erstaufforstungsfläche in der Gemarkung Colditz (Ökokonto Staatsbetrieb Sachsenforst)

Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung und Entwässerung im Flughafengelände

Änderung der Grunderwerbsunterlagen im Hinblick auf die geänderten landschaftspflegerischen Maßnahmen und Artenschutzmaßnahmen.

Von den vorgenannten Änderungen der landschaftspflegerischen und artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind Flurstücke in der Stadt Schkeuditz (Gemarkungen Freiroda und Gerbisdorf) und in der Stadt Leipzig (Gemarkung Lützschena) unmittelbar betroffen.

Darüber hinaus hat der Vorhabenträger die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ergänzt um Unterlagen zu

den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Luftverkehrsprognose

der mit Wirkung zum 26. Januar 2023 durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verfügte Änderung von Abflugverfahren

Angaben zur Anzahl der durch Fluglärm Betroffenen und der besonders schutzbedürftigen Einrichtungen

den durch die Flugzeugenteisung verursachten Lärmemissionen

den durch das Vorhaben verursachten Lichtimmissionen

den Auswirkungen des Vorhabens auf die Treibhausgasemissionen

der Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms (Bewirtschaftungszyklus 2022 bis 2027) für die Flussgebietseinheit Elbe (hier: Grundwasserkörper Großraum Leipzig).

Damit liegen nun folgende Unterlagen vor, die die Flughafen Leipzig/Halle GmbH zur Beschreibung ihres Vorhabens und der damit verbundenen Auswirkungen vorgelegt hat:

Umweltauswirkungsbezogene Unterlagen (einschließlich Schutzgut Mensch):

Im Rahmen der Ergänzung der auszulegenden Unterlagen werden außerdem die bisher vorliegenden, möglicherweise entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen (Stellungnahmen und Äußerungen verfahrensbeteiligter Behörden, Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, sowie im Auftrag Dritter erstellte zusätzliche Gutachten) zur Unterrichtung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht:

Die vorgenannten ursprünglichen, geänderten oder ergänzten Planunterlagen, Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom

5. Juni 2023 bis 4. Juli 2023

in den Stadtverwaltung Landsberg, Einwohnermeldeamt, Köthener Straße 28, 06188 Landsberg zu den Öffnungszeiten siehe Homepage Stadt Landsberg.de zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Unterlagen während des vorgenannten Zeitraums im Internet unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur [ Luftverkehr“ verwiesen.

Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden außerdem im UVP-Portal unter

https://uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a VwVfG. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

1.

Jeder, dessen Belange durch das geänderte Vorhaben erstmalig oder anders berührt werden, kann innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis einschließlich 4. September 2023 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz) oder der Dienststelle in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bzw. bei der Stadtverwaltung Landsberg, Köthener Straße 2, 06188 Landsberg, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern.

Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam und bleiben daher unberücksichtigt.

Bei der Abgabe schriftlicher Einwendungen ist zu beachten, dass sie nur berücksichtigt werden können, wenn sie den vollständigen Vor- und Nachnamen sowie die vollständige Adresse in lesbarer Form und die Unterschrift(en) enthalten und innerhalb der Frist erfolgen.

Das Erfordernis der vollständigen Namensangaben gilt auch und im Besonderen für Familien, die gemeinsam eine Einwendung verfassen: Es sind die Namen aller Familienmitglieder, für die die Einwendung gelten soll, leserlich anzugeben und von allen unterschriftsberechtigten Familienmitgliedern selbst zu unterzeichnen.

Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

Die Einwendungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Alle bislang frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen bleiben wirksam. Es besteht daher keine Notwendigkeit, bereits erhobene Einwendungen nochmals zu erheben.

2.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungs-beschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Ihre Einwendungen und Stellungnahmen sind ebenfalls innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen abzugeben.

3.

Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder die Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Plans am 16. November 2020 bzw. des geänderten Plans ab dem 5. Juni 2023 gilt eine Veränderungssperre nach § 8a Abs. 1 LuftVG; d.h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Unternehmer (Flughafen Leipzig/Halle GmbH) ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 8a Abs. 3 LuftVG).

8.

Da für das Vorhaben eine UVP durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen,

a.

dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,

b.

dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,

c.

dass mit den zugänglich gemachten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,

d.

dass der Behörde zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vorliegen,

e.

dass die Anhörung zu den zugänglich gemachten Planunterlagen, Berichten und Empfehlungen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist,

f.

dass künftig bei der Landesdirektion Sachsen eingehende weitere Informationen zu dem Vorhaben, unter anderem Stellungnahmen der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich sind.

Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen Sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden der Vorhabenträgerin übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz (-> Unterlagen -> Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;

E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.

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