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Landsberger Echo – Amtsblatt der Stadt Landsberg
Ausgabe 5/2023
Nichtamtlicher Teil
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Kirchliche Nachrichten der Evangelischen Pfarrbereiche Landsberg und Hohenthurm

Auf ein Wort

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

in diesem Amtsblatt wird die neuen Gebührenordnungen für den kirchlichen Friedhof Gütz veröffentlicht. Es ist unser Ziel, auch die kleinen Friedhöfe in den Dörfern zu erhalten und langfristig zu sichern. Wir möchten Ihnen einen verlässlichen und ansprechenden Ort zum Trauern ermöglichen. Das ist eine herausfordernde Aufgabe.

Die Gebühren beruhen auf einer Kalkulation, die keine Gewinnabsichten verfolgt, sondern lediglich den langfristigen Erhalt der Friedhöfe anstrebt. Auf dem Friedhof Gütz engagieren sich viele Ehrenamtliche, die das Gelände pflegen. Ohne Ihr Engagement wäre der Friedhof nicht zu halten. Ich danke Ihnen herzlich und bitte alle Gützer, diese Gruppe zu unterstützen. Nur durch Ihre Mithilfe kann der Gützer Friedhof ein verlässlicher Ort der Trauer bleiben.

Ein letzter Hinweis zu einem rechtlichen Detail: Mit dem neuen Friedhofsgesetz unserer Landeskirche ändert sich die Berechnung der Friedhofsunterhaltungsgebühr. Sie wird zukünftig pro Grabstelle erhoben. Dabei zählt jedes Erdwahlgrab (1 Sarg + 1 Urne) als eine Grabstelle, wohingegen jeder Urnenplatz in einem Urnenwahlgrab als eigene Grabstelle zählt. Für ein Urnenwahlgrab, in dem 2 Urnen beigesetzt werden können, wird die Unterhaltungsgebühr in doppelter Höhe gefordert werden. Melden Sie sich gerne bei Rückfragen.

Ihr Pfarrer Meyknecht

Pfarrbereich Landsberg

Kirchliche Nachrichten für Klepzig, Landsberg, Gollma, Schwerz und Sietzsch

Gottesdienste

Sonntag, 14.05.

09:00 Uhr | Sietzsch | mit Abendmahl | M. Zieme

09:00 Uhr | Schwerz | M. Weiske

10:30 Uhr | Landsberg | mit Abendmahl | M. Zieme

14:00 Uhr | Klepzig | M. Zieme

Himmelfahrt, 18.05.

10:30 Uhr | Dammendorf | anschl. Mitbring-Picknick | W. Meyknecht, M. Zieme

Pfingstsonntag, 28.05.

10:30 Uhr | Sietzsch | mit Abendmahl | M. Zieme

13:00 Uhr | Gollma | Konfirmationsgottesdienst | W. Meyknecht

Sonntag, 04.06.

Hausandachten auf Abruf | W. Meyknecht

15:00 Uhr | Gütz | Familienkirche mit Ohrwürmern | A. Ebel

Sonntag, 11.06.

10:30 Uhr | Landsberg | mit Abendmahl | M. Zieme

14:00 Uhr | Klepzig | M. Zieme

Musiksommer Gollma

11.06. | 17:00 Uhr | „Lavendel“ | Violine trifft Gitarre

Gesprächskreise:

Schwerz 17.05. 14:00 Uhr | Landsberg 23.05. 14:00 Uhr | Sietzsch 13.06. 14:00 Uhr |

Klepzig 06.06. 14:30 Uhr |

Ökumenischer Gesprächskreis | 11.05. 19:30 Uhr | Landsberg | Sven Hanson „Leben und Glauben im Hinduismus“

Arbeitseinsätze Kirche und Friedhof Gollma: jeden 1. Mittwoch im Monat 14:00 Uhr

Wir danken für Ihr Engagement!

Seelsorge

Für Gespräche, Beratung, Seelsorge und Besuche stehen die Pfarrer Thon und Meyknecht zur Verfügung.| Rund um die Uhr erreichen Sie auch die Telefonseelsorge unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 1110111

Ansprechpartner ev. Pfarrbereich Landsberg:

Pfarrer Werner Meyknecht

0151 50704914 (WhatsApp, Threema, Signal) | 034602 958888 |

werner.meyknecht@ekmd.de

Pfarrerin Marie Zieme

0178 9137728 | 034602 958642 | marie.zieme@ekmd.de

Pfarrsekretärin Dorothea Kleiber | Sprechstunde: Mo., 15:00 bis 17:30 Uhr

0177 5654419 | 034602 20330 | dorothea.kleiber@ekmd.de

Gemeindesekretär Klaus-Peterr Mertens | klaus-peter.mertens@gmx.de

www.kirche-landsberg.de

Ansprechpartner der Gemeinden:

Klepzig:

GKR-Vorsitzende

Dagmar Schumann

Schwerz:

GKR-Vorsitzender

Willem Rink

KGV Landsberg:

GKR-Vorsitzender

Tobias Halfpap

Sietzsch:

Heike Wegner

Gollma:

Inge-Lene Wießner

Friedhöfe im Pfarrbereich

Veröffentlichung Beschlüsse zum kirchlichen Friedhof Gütz

Der Ev. Kirchengemeindeverband Landsberg ist Träger des Friedhofs in Gütz. Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM werden folgende Beschlüsse gefasst.

1.

Aufhebung der alten Friedhofssatzung Die Friedhofssatzung vom 23.04.2012 wird mit Wirkung zum Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses aufgehoben; ab diesem Datum gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020, ABl. S. 228 für den Friedhof in Gütz unmittelbar.

2.

Öffnungszeiten des Friedhofs April bis Oktober 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr | November bis März 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr | Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.

3.

Zeit für die Durchführung von Bestattungen und Benutzung der Kirche für Bestattungsfeiern

Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen während der Öffnungszeiten möglich. Sie ist mindestens drei Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

In der Kirche Gütz dürfen nichtkirchliche Bestattungsfeiern abgehalten werden. Der Charakter des Ortes ist zu respektieren. Die Nutzung der Kirche ist mit dem Förderverein abzustimmen.

4.

Abweichend von der Regelung des § 3 Absatz 2 FriedhG EKM dürfen auf dem Friedhof auch andere Personen bestattet werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

5.

Gebührensatzung Für den Friedhof wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen.

6.

Nutzungsrechte Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen.

7.

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Absatz 2 FriedhG Abweichend von § 36 Absatz 3 Punkt 3 sind bei Wahlgrabstätten Abdeckungen über 40% der Gesamtfläche der Grabstätte zulässig.

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof des Ev. KGV Landsberg in Gütz

Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Landsberg hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 28.02.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Gütz gelten folgende Ruhefristen: 1. für Erdbestattungen 20 Jahre, 2. für Urnenbeisetzungen 15 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1. Grabberechtigungsgebühren Euro | Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Ruhezeit

1.1 Erdgrabstätten

1.1.1 Erdwahlgrabstätte der Größe 2,40 m x 1,10 m je Grabstelle (1 Sarg und 1 Urne) für die Dauer von 20 Jahren 350,00 |

1.1.2 Erdwahlgrabstätte zweistellig der Größe 2,40 m x 2,20 m 700,00

1.2 Urnengrabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen mit mehreren Grabstellen, je Grabstelle für die Dauer von 15 Jahren 210,00

1.2.1 Urnenwahlgrabstätten der Größe 0,6 m x 1 m für bis zu zwei Urnen 420,00

1.2.2 Grabstelle in der Urnengemeinschaftsgrabstätte auf die Dauer von 15 Jahren einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung, Pflege und Namensnennung durch den Friedhofsträger. Eine Namensnennung ist zwingend notwendig. 600,00

1.3 Reservierungen/Verlängerungen

1.3.1 Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr gemäß 1.3.2 nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2 Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 erhoben. | Verlängerungsgebühr pro Jahr: Erdwahlgrabstätten einstellig nach 1.1.1 17,50 | Erdwahlgrabstätten zweistellig nach 1.1.2 35,00 | Urnenwahlgrabstätten zweistellig nach 1.2.1 28,00

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr und je Grabstelle) 13,00

3. Verwaltungsgebühren

3.1 Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

3.1.1 Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre 30,00

3.2 Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung/Umbettung; pro Vorgang 100,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 % Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z. B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.03.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 23.04.2012 mit allen Änderungen außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Friedhofsträger Ev. KGV Landsberg

Landsberg, den 28.02.2023 gez. Vorsitzender des Gemeindekirchenrates | gez. Mitglied des Gemeindekirchenrates | Siegelabdruck

Genehmigungsvermerke: 1. Kreiskirchenamt

Halle (Saale), dem 21.03.2023 gez. Amtsleiter | Siegelabdruck

Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeindeverbandes Landsberg am 28.02.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Gütz wurde dem Kreiskirchenamt Halle als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 21.03.2023 unter dem Aktenzeichen 630/08070/22 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung des Kirchengemeindeverbandes Landsberg wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Halle (Saale), dem 21.03.2023 gez. Amtsleiter | Siegelabdruck

Veröffentlichung Beschlüsse zum kirchlichen Friedhof Spickendorf

Die Ev. Kirchengemeinde Schwerz ist Träger des Friedhofs in Spickendorf. Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM werden folgende Beschlüsse gefasst.

1.

Aufhebung der alten Friedhofsordnung

Die Friedhofsordnung wird mit Wirkung zum Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses aufgehoben; ab diesem Datum gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020, ABl. S. 228 für den Friedhof in Spickendorf unmittelbar.

2.

Öffnungszeiten des Friedhofs

April bis Oktober 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr

November bis März 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.

3.

Zeit für die Durchführung von Bestattungen und Benutzung der Kirche für Bestattungsfeiern

Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen während der Öffnungszeiten möglich. Sie ist mindestens drei Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

In der Kirche Spickendorf dürfen nichtkirchliche Bestattungsfeiern abgehalten werden. Der Charakter des Ortes ist zu respektieren. Gebühren für nichtkirchliche Bestattungen werden in der Gebührensatzung geregelt.

4.

Abweichend von der Regelung des § 3 Absatz 2 FriedhG EKM dürfen auf dem Friedhof auch andere Personen bestattet werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

5.

Gebührensatzung

Für den Friedhof wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen.

6.

Nutzungsrechte

Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen.

7.

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Absatz 2 FriedhG

Abweichend von § 36 Absatz 3 Punkt 3 sind bei Wahlgrabstätten Abdeckungen über 40 % der Gesamtfläche der Grabstätte zulässig.

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Schwerz in Spickendorf

Redaktioneller Hinweis: Es wird keine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben.

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerz hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 29.03.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Spickendorf gelten folgende Ruhefristen: 1. für Erdbestattungen 20 Jahre| 2. für Urnenbeisetzungen 15 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1. Grabberechtigungsgebühren Euro | Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Ruhezeit nach § 1

1.1 Erdgrabstätten

1.1.1 Erdwahlgrabstätte der Größe 2,40 m x 1,10 m, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urne(n)) 680,00

1.2 Reservierungen/Verlängerungen

1.2.1 Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr gemäß 1.3.2 nach der Tarifstellen 1.1.1 erhoben.

1.2.2 Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach der Tarifstelle gemäß 1.1.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach der Tarifstelle gemäß 1.1.1 erhoben. | Verlängerungsgebühr pro Jahr | Erdwahlgrabstätten nach 1.1.1 34,00

2. Verwaltungsgebühren

2.1 Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

2.1.1 Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre 30,00

2.2 Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung/Umbettung; pro Vorgang 100,00

3. Nutzung der Kirche für weltliche Trauerfeiern 75,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 % Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgelt-ordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 03.03.2023 in Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Friedhofsträger: Ev. KG Schwerz

Schwerz, den 29.03.2023 gez. Vorsitzender des Gemeindekirchenrates | gez. Mitglied des Gemeindekirchenrates | Siegelabdruck

Genehmigungsvermerke: 1. Kreiskirchenamt

Halle, den 13.04.2023 gez. Amtsleiter | Siegelabdruck

Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schwerz am 29.03.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Spickendorf wurde dem Kreiskirchenamt Halle als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 13.04.2023 unter dem Aktenzeichen 630/08102-01 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Schwerz wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Halle, den 13.04.2023 gez. Amtsleiterin/Amtsleiter | Siegelabdruck

Anprechpartner:

Friedhof Klepzig: Michael Köppe-Habedank; Tel. 0174 1855428

Friedhof Gollma: Inge-Lene Wießner; Tel. 034602 20401

Bankverbindung für alle Gemeinden:

Kreiskirchenamt Halle

IBAN: DE55 8005 3762 0386 0601 18

BIC: NOLADE21HAL

Bitte geben Sie den Gemeindenamen und den Zahlungsgrund an. Geben Sie bei Spenden per Überweisung auch Ihre Postanschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zuschicken können.

Bankverbindungen für Friedhöfe:

Kreiskirchenamt Halle

IBAN: DE11 3506 0190 1553 8640 50

BIC: GENODED1DKD

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