Die Fa. Jungheinrich Landsberg AG & Co.KG, in 06188 Landsberg, Bitterfelder Straße 2, beantragte mit Schreiben vom 13.02.2023 (Posteingang am 15.02.2023) beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von
6 Flüssiggastanks mit einer Lagerkapazität von je 2,9 Tonnen
auf dem Grundstück in 06188 Landsberg,
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| Gemarkung: | Landsberg, |
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| Flur: | 11, |
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| Flurstück: | 90. |
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Gemäß § 5 (2) UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG (Ziffer 2.3.10 der Anlage 3 UVPG)
Aufgrund des hohen Sicherheitsstandards bei der Errichtung und dem Betrieb des Flüssiggaslagers und da von der Anlage keine Emissionen an Luftschadstoffen ausgehen werden, sind mit der Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit verbunden.
Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind (Nr. 2.3.11 der Anlage 3 UVPG)
Da mit der Umsetzung des Vorhabens keine baulichen Veränderungen am Anlagenstandort (Nutzung einer vorhanden geschotterten Fläche) geplant sind, können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Bodendenkmale im näheren Umfeld der Anlage ausgeschlossen werden.
Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.