Die ViGo Bioenergy GmbH in 06188 Landsberg beantragte mit Schreiben vom 21.10.2022 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 4 des BImSchG für
eine LNG-Tankstelle
am Standort Landsberg
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| Gemarkung: | Queis |
| Flur: | 2 |
| Flurstück: | 30/56. |
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Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Vorprüfung nach § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:
| - | Die baulichen Veränderungen finden ausschließlich auf dem Grundstück der ViGo Bioenergy GmbH innerhalb des Bebauungsplans Nr. 1 „Gewerbegebiet Queis/Dölbau" der Stand Landsberg statt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten. Es befinden sich keine Naturschutzgebiete innerhalb des Suchraumes von 1000 m. |
| - | Eine Inanspruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope kann aufgrund der Errichtung der Anlage in einer Entfernung von mehr als 300 m ausgeschlossen werden. Die baubedingten Wirkungen sind auf den Zeitraum der Bauphase beschränkt. Das LNG befindet sich innerhalb des Anlagensystems in einem geschlossenen Kreislauf, sodass ein Austreten unwahrscheinlich ist. Da die Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb keine erheblichen luftgetragenen Schadstoffe bzw. umweltrelevanten Emissionen verursacht, sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Insgesamt sind durch das geplante Vorhaben bezüglich der genannten gesetzlich geschützten Biotope keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. |
| - | Im Zuge der Errichtung und des bestimmungsgemäßen Betriebs der geplanten Anlage ist mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Die nächstgelegene Wohnbaufläche ist mit ca. 950 m so weit vom Baustellenbereich entfernt, dass nicht mit Beeinträchtigungen der Anwohner während der Aufstellung der Anlagen (v. a. durch Baulärm) gerechnet werden muss. |
| - | Während des Betriebes wird die LNG-Tankanlage voraussichtlich Lärm emittieren. Das zum Vorhaben erstellte Gutachten zu Schallimmissionen vom 12. Oktober 2022 kommt zu dem Ergebnis, dass es im künftigen Anlagenbetrieb an den maßgeblichen Immissionsorten zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) kommt. Auch bezüglich einzelner kurzzeitiger Pegelspitzen werden die zulässigen Werte eingehalten. Eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) ist nicht zu erwarten. Maßnahmen zur Verringerung der Schallimmissionen sind nicht notwendig. |
| - | Insgesamt ist durch den eher geringen Umfang des Vorhabens davon auszugehen, dass sich mögliche beeinträchtigende Wirkungen auf den lokalen Bereich im Industriegebiet beschränken und somit erheblich nachteilige Umweltwirkungen auf Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten sind. |
| - | Mit Eingriffen in Baudenkmale ist im Zuge der Bauausführung nicht zu rechnen. Aufgrund der Errichtung der LNG-Tankstelle innerhalb eines Industriegebietes und aufgrund der geringen und ungefährlichen Emissionen der Anlage sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter nicht zu erwarten. |
| - | Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind. Wichtige Wechselwirkungseffekte wurden bereits bei der Beschreibung der Auswirkungen zu den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen betrachteten Schutzgüter ergaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut. Für das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. |
Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.