Die Rossmann Logistikgesellschaft mbH in 30938 Burgwedel beantragte mit Schreiben vom 23.02.2023 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 4 i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für eine
| Anlage zur Lagerung von: | |
| - | entzündbaren Stoffen, Gemischen bis zu einer Kapazität von 140 t Aerosole |
| Nebenanlage: | |
| - | Betrieb von zwei Kanalballenpressen mit mögl. Durchsatzleistung von 60 t / Tag |
| - | Bereitstellung bzw. Zwischenlagerung nicht gefährlicher Abfälle (Papier, Kartonagen, Folien), bis zu einer Gesamtlagerkapazität von 300 t |
auf dem Grundstück in 06188 Landsberg
| Gemarkung: | Landsberg |
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| Flur: 10 |
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| Flurstücke: u. a. 75; 76; 77; 282; 283; 285. |
Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Vorprüfung nach § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:
Der Standort des Zentrallagers befindet sich ca. 1.200 m nördlich des Zentrums von Landsberg, ca. 1.900 m westlich der Autobahn A 9 und ca. 500 südlich der Bundesstraße B 100 sowie innerhalb des „Industrie- und Gewerbegebiet Landsberg“.
Im Zuge der Erweiterung und dem bestimmungsgemäßen Betrieb der geplanten Anlage ist mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit können zuverlässig ausgeschlossen werden.
Der Betrieb des Zentrallagers und dessen hohe Sicherheitsstandards verursachen keine Emissionen an Luftschadstoffen.
Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Hinweise zur Begrenzung von Geräuschimmissionen ist von keinen nachteiligen Umweltwirkungen durch Lärm auf Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte auszugehen. Die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm werden nicht überschritten. Landsberg als nächster Zentraler Ort befindet sich im Abstandsbereich von 500 - 1.500 m zum Anlagenstandort (Zentrallager).
Die erweiterte Anlage unterliegt nicht der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).
Eine kumulierende Wirkung durch die Erweiterung des Zentrallagers und des benachbarten Gefahrstofflagers sowie aufgrund der räumlichen Trennung der Läger von 60 m, verbunden mit den hohen Sicherheits- und Brandschutzanforderungen an den Betrieb der Lageranlagen, sind nicht zu erwarten.
Relevante Wirkungen auf die Schutzgüter Klima oder Luft sind nicht zu erwarten.
Mit der Umsetzung des Vorhabens sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. Das hohe Niveau der Sicherheitsvorkehrungen bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen und da mit dem Vorhaben keine baulichen Veränderungen des Zentrallagers verbunden sein werden, können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet HQ „Strengbach“, welches sich in 650 m westlich des Zentrallagers befindet, ausgeschlossen werden.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten.
Das Vorhaben liegt außerhalb von Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung. Es befinden sich keine Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, Nationalparks, gesetzlich geschützten Biotope, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler innerhalb des Suchraumes von 1000 m. Biosphärenreservate erstrecken sich außerhalb vom Vorhabenbereich.
Nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Kulturgüter (Bodendenkmale befinden sich in mindestens 450 m Entfernung im Umfeld der Anlage, z. B. Einzelfund aus dem Neolithikum) sind nicht zu erwarten.
Mit der Umsetzung des Vorhabens sind keine baulichen Veränderungen (insbesondere Tiefbauarbeiten) des Zentrallagers verbunden. Zusätzliche Flächenversiegelungen werden nicht vorgenommen.
Alle anfallenden Abfälle werden einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind.
Wichtige Korrelationseffekte des Vorhabens der Erweiterung des Zentrallagers wurden bereits bei der Beschreibung der Auswirkungen berücksichtigt.
Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.