Titel Logo
Landsberger Echo – Amtsblatt der Stadt Landsberg
Ausgabe 8/2024
amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Landsberg
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung

zur Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Knauber Gas GmbH & Co. KG in 53115 Bonn auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 i. V. m. § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer LNG-Tankstelle in 06188 Landsberg, Saalekreis

Die Knauber Gas GmbH & Co. KG in 53115 Bonn beantragte mit Schreiben vom 30.06.2023 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer

LNG-Tankstelle

auf dem Grundstück in 06188 Landsberg,

Gemarkung:

Oppin,

Flur:

6,

Flurstücke:

186, 187, 190.

Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.

Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:

Insgesamt wird eingeschätzt, dass durch das Vorhaben keine relevanten nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, hervorgerufen werden.

Im bestimmungsgemäßen Betrieb der LNG (liquefied natural gas/ Flüssigerdgas) – Tankstelle werden keine wesentlichen Luftschadstoffe emittiert.

Nachteilige Wirkungen bzgl. veränderter Lärmemissionen können aufgrund des gesteigerten Verkehrsaufkommens nicht ausgeschlossen werden. Das schalltechnische Gutachten kommt aber zur Einschätzung, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen Maximalpegel, die durch den Bebauungsplan festgesetzt werden, unterschritten werden und daher organisatorische Maßnahmen zur Verminderung der Verkehrsgeräusche nicht notwendig sind.

Die Anlage wird nach aktuellem Stand der Technik errichtet und betrieben, sodass Gefährdungen durch Explosionen geringgehalten werden. Die Anlage fällt aufgrund der unterschrittenen Mengenschwellen nach Anhang 1 der 12. BImSchV nicht unter die Störfall-Verordnung. Innerhalb der ermittelten Explosionszonen befinden sich keine benachbarten Schutzobjekte bzw. schutzbedürftige Gebiete. Der Abstand zu den nächstgelegenen relevanten Bebauungen, wichtigen Verkehrswegen, etc. ist gewährleistet.

Insgesamt werden erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte durch die Umsetzung des Vorhabens nicht erwartet.

Insgesamt sind keine Beeinträchtigungen bzw. keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut: Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, sowie das Schutzgut: Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft zu erwarten.

Innerhalb des Suchraums von 1 km liegen keine der folgenden Schutzgebiete nach Bun-desnaturschutzgesetz (BNatSchG): Natura 2000-Gebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke und Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete (§§ 25, 26 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) vor. Weiter sind keine Schutzgebiete nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wie Wasserschutzgebiete (§ 51 WHG), Heilguellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG), Risikogebiete (§ 73 Abs. 1 WHG) bzw. Überschwemmungsgebiete (§ 76 WHG) vermerkt.

Für die mindestens 400 m nördlich des Autohofs Tornau gelegenen geschützte Baumreihen (§ 21 NatSchG LSA) werden keine erheblich nachteiligen Auswirkungen erwartet.

Für die gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG) im betrachten Untersuchungsraum werden keine zusätzlichen relevanten Emissionen im bestimmungsgemäßen Betrieb erwartet, die zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der vorhandenen Biotope führen. Es werden somit keine erheblich nachteiligen Auswirkungen für gesetzlich geschützte Biotope erwartet.

Eine erhebliche Beeinträchtigung auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Denkmalen und Denkmalensembles, Bodendenkmalen sowie sonstigen denkmalgeschützten Objekten bzw. kulturhistorisch bedeutsamen Gebieten wird aufgrund des irrelevanten Beitrags der Anlage zu den Immissionen und den kleinräumigen baulichen Maßnahmen nicht erwartet.

Innerhalb des Beurteilungsgebietes im Radius von 1 km um den Anlagenstandort sind keine Baudenkmale, Denkmalbereiche oder Archäologischen Flächendenkmale verzeichnet. Für das geplante Anlagenareal existieren keine konkreten Nachweise. Es besteht ein Verdacht auf das Vorhandensein von Bodendenkmalen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass denkmalgeschützte Objekte im Rahmen der oberflächig stattfindenden Bauarbeiten aufgefunden werden. Aufgrund der geringen invasiven Bodennutzung ist die Beeinträchtigung oder Beschädigung bisher unentdeckter kulturhistorisch bedeutsamer Objekte oder Bereiche nicht zu erwarten.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern: Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter gem. § 2 UVPG werden nicht erwartet.

Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.