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Landsberger Echo – Amtsblatt der Stadt Landsberg
Ausgabe 9/2024
amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Landsberg
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1. Änderungssatzung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen - Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau

Nach Maßgabe der §§ 78 und 83 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA 2011, 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), der §§ 5, 8, 11 und 45 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2024 (GVBl. LSA S. 96) i.V.m. den §§ 6, 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA 1998, 81) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 384) sowie der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Queis/Dölbau in der aktuellen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Queis/Dölbau in ihrer Sitzung am 17.06.2024 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen - Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau vom 30.03.2015 beschlossen:

Artikel I

§ 22 wird wie folgt neu gefasst:

§ 22

Zwangsmittel/Ordnungswidrigkeiten

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann mit der Aufforderung zum satzungskonformen Verhalten nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 53 bis 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt ein Zwangsgeld bis zu 500.000,00 Euro angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die Aufforderung zum satzungskonformen Verhalten befolgt wird.

(2) Eine zu erzwingende vertretbare Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen werden.

(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Verbands Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Monate.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

a)

§ 4 Abs. 3 in den nach dem Trennverfahren entwässernden Gebieten Schmutz- und Niederschlagswasser nicht dem jeweils dafür bestimmten Kanal zuführt;

b)

§ 6 Abs. 1 im Rahmen der Benutzungspflicht nicht sämtliches Schmutzwasser, welches auf dem Grundstück anfällt nach Maßgabe dieser Satzung der öffentlichen Abwasseranlage zuleitet,

c)

§ 9 Abs. 2 bis 5 Abwässer oder Stoffe in die Abwasseranlage einleitet, die von der Einleitung ausgeschlossen sind oder bei deren Einleitung festgesetzte Grenzwerte überschritten werden,

d)

§ 10 Abs. 1 die Inanspruchnahme seines Grundstücks entgegen der Verpflichtung in dieser Bestimmung vereitelt oder unmöglich werden lässt,

e)

§ 14 Abs. 2 den Anschlusskanal nicht von dem Verband oder von einem von diesem beauftragten Unternehmen herstellen, erneuern, verändern oder unterhalten lässt,

f)

§ 15 Abs. 1 dem Verband auf Verlangen ein Dichtigkeitsnachweis bzw. eine Dichtigkeitsprüfung nicht vorlegt bzw. nicht vorlegen kann,

g)

§ 19 Abs. 3 dem Verband nicht alle zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte erteilt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

Artikel II

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Landsberg, den 17.06.2024

gez. Stahl
Siegel
Verbandsgeschäftsführer

Abwasserzweckverband Queis/Dölbau