Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Luckau hat beschlossen:
Das mit Anordnungsbeschluss vom 03.09.2001 festgestellte Gebiet des
wird gemäß § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wie folgt geändert:
1. Verfahrensgebiet
1.1 Hinzuziehung von Flurstücken
Zum Verfahrensgebiet werden nachstehend aufgeführte Flurstücke hinzugezogen und auch insoweit das Flurbereinigungsverfahren angeordnet:
Land Brandenburg, Landkreis Elbe-Elster
Gemeinde Crinitz
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Crinitz | 1 | 286/2, 431/3, 432/3, 433/2, 596, 598, 600 |
Land Brandenburg, Landkreis Dahme-Spreewald
Stadt Luckau
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Bergen | 1 | 218, 228 |
| 2 | 4/2 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Fürstlich Drehna | 1 | 359/4, 432, 433, 437, 446 |
| 2 | 483 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Görlsdorf | 2 | 185, 187, 189, 191, 193, 195 |
| 4 | 75 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Schlabendorf | 1 | 231, 326, 363, 365, 367, 369, 371, 373, 375, 377, 378, 379 |
| 3 | 61, 85, 86, 260, 341, 461, 526 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Tugam | 1 | 54/3, 62/7 |
Land Brandenburg, Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Stadt Calau
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Gliechow | 3 | 384, 445 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Groß Jehser | 1 | 307 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Zinnitz | 2 | 393, 394 |
Die Größe der zugezogenen Flurstücke beträgt lt. Liegenschaftskataster 131,8201 ha.
1.2 Ausschluss von Flurstücken
Nachstehend aufgeführte Flurstücke werden aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen:
Land Brandenburg, Landkreis Elbe-Elster
Gemeinde Crinitz
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Crinitz | 1 | 591, 593, 595, 603 |
Land Brandenburg, Landkreis Dahme-Spreewald
Gemeinde Heideblick
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Beesdau | 1 | 488 |
Stadt Luckau
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Bergen | 1 | 220, 222, 224, 227, 231 |
| 2 | 72 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Fürstlich Drehna | 1 | 368, 438, 440 |
| 2 | 490, 491 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Schlabendorf | 3 | 530, 541, 576, 579, 583, 586, 588, 591 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Tugam | 1 | 88, 90 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Wanninchen | 1 | 112, 114 |
Land Brandenburg, Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Stadt Calau
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Gliechow | 3 | 140/1, 143/2, 145/1, 147/1, 148/1, 149/1, 150/1, 152/1, 154/1, 155/1, 164/3, 164/5, 347, 386, 388, 390, 393, 446, 447, 490, 491 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Groß Jehser | 1 | 304, 306 |
| Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
| Zinnitz | 2 | 387, 397 |
Die Größe der ausgeschlossenen Flurstücke beträgt lt. Liegenschaftskataster 9,4860 ha.
Das geänderte Verfahrensgebiet hat nunmehr eine Größe von ca. 4049,3 ha.
Das Verfahrensgebiet ist auf der als Anlage beigefügten Gebietskarte dargestellt.
2. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 FlurbG beteiligt:
- als Teilnehmer
die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke, die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sowie die Inhaber von selbständigem Gebäudeeigentum.
| - als Nebenbeteiligte | |
| a) | Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, |
| b) | andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG), |
| c) | Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, |
| d) | Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, |
| e) | Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG), |
| f) | Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). |
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zugezogenen Flurstücke, die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sowie die Inhaber von selbständigem Gebäudeeigentum auf den zugezogenen Flurstücken werden Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft Schlabendorf-Süd.
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der ausgeschlossenen Flurstücke sowie die Inhaber von selbständigem Gebäudeeigentum auf den ausgeschlossenen Flurstücken scheiden insoweit aus der Teilnehmergemeinschaft aus.
4. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Rechte an den zum Verfahrensgebiet zugezogenen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung dieses Beschlusses beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Karl-Marx-Straße 21, 15926 Luckau anzumelden.
Auf Verlangen der oberen Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines Rechts muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
5. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
Gemäß der §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG ist hinsichtlich der zugezogenen Flurstücke von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde erforderlich:
| a) | wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Verfahrensgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für die Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| b) | wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen. |
| c) | wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere die des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. |
| d) | wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. |
Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, so muss die obere Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind entgegen der Anordnung zu d) Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach Anweisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu Buchstaben b), c) und d) dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).
Für die ausgeschlossenen Flurstücke werden die mit dem Anordnungsbeschluss verfügten Einschränkungen des Eigentums aufgehoben.
6. Finanzierung des Verfahrens
Die Verfahrens- und Ausführungskosten trägt die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbauverwaltungs-gesellschaft mbH (LMBV), soweit diese durch den Braunkohletagebau verursacht wurden. Grundlage ist die zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR – jetzt MLUK) des Landes Brandenburg und der LMBV getroffenen Vereinbarung. Darüber hinaus gehende Ausführungskosten trägt gemäß § 105 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft.
7. Gründe
Die Voraussetzungen für die Änderung des Verfahrensgebietes des Flurbereinigungsverfahrens Schlabendorf-Süd gemäß § 8 Abs.1 FlurbG liegen vor.
Im Rahmen der Feststellung der Verfahrensgebietsgrenze waren Flurstücksteilungen, u. a. an Wege-flurstücken, erforderlich. Die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster ist erfolgt, so dass das Verfahrensgebiet nunmehr auf die tatsächlich betroffenen Flurstücke begrenzt wird.
Mit der Hinzuziehung und dem Ausschluss der unter Punkt 1 aufgeführten Flurstücke wird die Flurbereinigung im geänderten Verfahrensgebiet insgesamt gefördert, wie sie zur umfassenden Regelung der Eigentumsverhältnisse erforderlich ist. Mit der Änderung des Verfahrensgebietes wird der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht (§ 7 FlurbG). Eine Veränderung in der Zielsetzung des Verfahrens ist mit dem 1. Änderungsbeschluss nicht verbunden.
Der Umfang der zugezogenen Flächen und die Beibehaltung aller bestehenden Zielstellungen des Verfahrens lassen den Schluss zu, dass es sich um eine geringfügige Änderung des Verfahrensgebietes gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG handelt.
8. Hinweis über die Erhebung personenbezogener Daten
Im Flurbereinigungsverfahren werden personenbezogene Daten von Verfahrensbeteiligten und Dritten verarbeitet. Nähere Informationen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können auf der Internetseite
https://lelf.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Information-DSGVO-FBV-nach-FlurbG.pdf
eingesehen werden. Alternativ sind die Informationen auch beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Karl-Marx-Straße 21, 15926 Luckau erhältlich.
9. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Karl-Marx-Straße 21, 15926 Luckau Widerspruch erhoben werden.
Luckau, den 29.11.2022
Im Auftrag
DS
Anlage
Gebietskarte