Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Soldatengesetz jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vorname, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 BMG widersprochen haben.
Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 bis 3 BMG Auskünfte erteilen:
| - | an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten |
| - | über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger (z.B. Ortsvorsteher) |
| - | an Adressbuchverlage über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften aller Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
Über den genauen Wortlaut des Gesetzes können Sie sich im Einwohnermeldeamt informieren.
Jeder Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.
Im Übrigen bitte ich im Zusammenhang mit Ehejubiläen (ab 50 Jahre) zu beachten, dass die älteren Eheschließungsdaten nicht lückenlos im Melderegister vorliegen. Eine Nacherfassung kann gegebenenfalls durch Vorlage einer Heiratsurkunde erfolgen.
Ein Widerspruch ist in jedem Fall schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Heideblick, Einwohnermeldeamt, Langengrassau Luckauer Straße 61, 15926 Heideblick, zu erklären.