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Amtsblatt für die Gemeinde Heideblick - Der Heideblick
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heideblick

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick hat aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 in der jeweils geltenden Fassung und des Gesetzes zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 in der jeweils geltenden Fassung, in ihrer öffentlichen Sitzung am 20.11.2023 nachfolgende Aufwandsentschädigungssatzung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heideblick beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsatz.  — 2

§ 2 Geltungsbereich der Aufwandsentschädigungssatzung. —  2

§ 3 Höhe der Aufwandsentschädigungen.  — 2

§ 4 Umfang der Aufwandsentschädigung.  — 3

§ 5 Wegfall der Aufwandsentschädigung.  — 4

§ 6 Zahlungsweise.  — 4

§ 7 Mitgliedsbeiträge Kreisfeuerwehrverband.  — 4

§ 8 Zuwendungen.  — 4

§ 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten.  — 5

§ 1

Grundsatz

Die ehrenamtliche Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heideblick wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Es werden jedoch Aufwandsentschädigungen und Prämien auf der Grundlage dieser Satzung gewährt.

Die Funktionsbezeichnung in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsarten.

§ 2

Geltungsbereich der Aufwandsentschädigungssatzung

(1) Die Gemeinde Heideblick unterhält zur Erfüllung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie §24 BbgBKG übertragenen Aufgaben eine Freiwillige Feuerwehr. Diese gliedert sich in folgende örtliche Feuerwehreinheiten:

Ortswehr Beesdau

Ortswehr Bornsdorf

Ortswehr Falkenberg

Ortswehr Gehren

Ortswehr Goßmar

Ortswehr Langengrassau

Ortswehr Pitschen-Pickel

Ortswehr Riedebeck

Ortswehr Walddrehna

Ortswehr Waltersdorf

Ortswehr Wehnsdorf

Ortswehr Weißack

Ortswehr Wüstermarke

(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gliedern sich in:

a.

Mitglieder des aktiven Einsatzdienstes

b.

Mitglieder der Jugendfeuerwehr

c.

Mitglieder der Kinderfeuerwehr

d.

Alters- und Ehrenmitglied

§ 3

Höhe der Aufwandsentschädigungen

(1) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für bestellte Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Heideblick beträgt:

a)

für den Gemeindewehrführer  —  150,00 €

b)

für die stellv. Gemeindewehrführer  —  100,00 €

c)

für den Gemeindejugendfeuerwehrwart  —  75,00 €

d)

für den Gemeindegerätewart für TS  —  75,00 €

e)

für Ortswehrführer  —  45,00 €

f)

für stellv. Ortswehrführer  —  25,00 €

g)

für Gerätewarte 1. Fahrzeug  —  25,00 €

je weiteres Fahrzeug  —  10,00 €

h)

Jugendfeuerwehrwarte  —  30,00 €

i)

stellv. Jugendfeuerwehrwarte  —  30,00 €

(Ab 17 Mitgliedern der Jugend- und Kinderfeuerwehr 1 Stellvertreter, ab 33 Mitgliedern 2 Stellvertreter. Basis ist die Jahresstatistikmeldung.)

(2) Übt ein Kamerad mehrere Funktionen in der Ortswehr aus, erhält er nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung. Mehr als zwei Funktionen dürfen nicht wahrgenommen werden.

(3) Die Ausübung einer Funktion bedingt die dafür notwendige Ausbildung gemäß der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) des Landes Brandenburg vom 4. Juli 2008 in der jeweils gültigen Fassung.

Eingesetzte Funktionskräfte haben zwei Jahre Zeit, um die erforderlichen Ausbildungen nachzuweisen.

(4) Alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Heideblick, die als Ausbilder oder Ausbildungshelfer im Rahmen der kommunalen Truppmannausbildung gem. Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) tätig werden, erhalten folgende Aufwandsentschädigung pro angefangene Ausbildungsstunde, gemäß dem jeweils geltenden Ausbildungsplan.

a)

Ausbilder  — 10,00 €

b)

Ausbildungshelfer  — 5,00 €

(5) Alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Heideblick, die im Kalenderjahr ununterbrochen einsatzbereite und einsatzfähige Atemschutzgeräteträger sind, erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung von 60,00 €.

Dies setzt voraus:

1.

eine gültige ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung für Atemschutzgeräteträger

2.

eine jährliche Atemschutzübung oder einen Einsatz unter Atemschutz

3.

den bestandenen jährlichen Belastungstest.

§ 4

Umfang der Aufwandsentschädigung

(1) Mit der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung sind grundsätzlich alle mit der Funktion verbundenen Auslagen (insbesondere Fahrt- und Reisekosten innerhalb des Zuständigkeitsbereiches, Telefonkosten, Portokosten und ähnliches) abgegolten.

(2) Die Kosten für angeordnete und genehmigte Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Heideblick sind nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten, sofern von anderen Behörden (z. B. durch die Landesschule und Technische Einrichtung des Brand- und Katastrophenschutzes) die Kosten nicht erstattet werden.

(3) Mit der Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 4 bis 5 dieser Satzung sind alle mit dem Ehrenamt verbundenen Auslagen (z.B. Kraftstoffkosten für das private Fahrzeug, Reinigungskosten für Privatkleidung, die unter der Einsatzbekleidung getragen wird, Telefonkosten, u. ä.) abgegolten.

§ 5

Wegfall der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 1 entfällt, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr länger als 3 Monate seine Funktion ununterbrochen nicht wahrgenommen hat.

(2) Ein Stellvertreter, der die Funktion eines zu Vertretenden nach Absatz 1 wahrzunehmen hat, erhält mit Beginn des 4. Monats die entsprechende Aufwandsentschädigung des zu Vertretenden.

(3) Beim Vorliegen von säumiger Dienstdurchführung kann auf Vorschlag des Gemeindewehrführers - ist dieser selbst betroffen, auf Vorschlag eines stellvertretenden Gemeindewehrführers – die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 1 dieser Satzung durch den Träger des Brandschutzes versagt oder gekürzt werden.

§ 6

Zahlungsweise

(1) Die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 werden als Pauschalbetrag in der Mitte eines jeden Vierteljahres auf die entsprechenden Konten der Berechtigten überwiesen.

(2) Die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 4 und 5 werden bis zum 28.02. für das vorherige Jahr auf die entsprechenden Konten der Berechtigten überwiesen.

§ 7

Mitgliedsbeiträge Kreisfeuerwehrverband

Die Mitgliedsbeiträge für den Kreisfeuerwehrverband werden vom Träger des Brandschutzes übernommen.

§ 8

Zuwendungen

Als Zuwendung zur Förderung und Wahrung der Kameradschaft, zur Pflege und Tradition, sowie Honorierung besonderer Leistungen, erhält jede Ortswehr eine jährliche Zuwendung, in Abhängigkeit der Anzahl ihrer Mitglieder des aktiven Einsatzdienstes und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bis 24 aktive Mitglieder 180,00 € und ab 25 aktiven Mitgliedern 240,00 €.

Die Zuwendung wird im Dezember des laufenden Haushaltsjahres auf ein vom Ortswehrführer für diesen Zweck zu benennendes Konto überwiesen.

§ 9

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Zugleich tritt die Satzung über die Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heideblick vom 29.03.2004 außer Kraft.

Heideblick, den 21.11.2023

gez. Frank Deutschmann
Bürgermeister