Öffentlicher Teil:
Beschl.-Nr. 087/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt die als Anlage beigefügte Hebesatzsatzung. Diese tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Beschl.-Nr. 092/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt den Sitzungskalender der Gemeindevertretung Heideblick und des Hauptausschusses für das Kalenderjahr 2025.
Abgelehnt:
Beschl.-Nr. 039/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt
| 1. | Dem Antrag der SUNfarming GmbH, vertreten durch Frau Edith Brasche, auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) stimmt die Gemeinde Heideblick zu und beschließt für den etwa 8.5 ha umfassenden Geltungsbereich auf Flächen für Landwirtschaft östlich der Ortschaft Walddrehna, die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 „AGRI-PV Anlage Walddrehna Ost“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. |
| 2. | Im Geltungsbereich befinden sich die Flurstücke 139, 140, 141,143 144 und 145 der Flur 2 in der Gemarkung Walddrehna. Der Geltungsbereich ist der als Anlage 1 beigefügten flurstücksbezogenen Übersichtskarte zu entnehmen. |
| 3. | Ziel des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Agri-Photovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern. |
| 4. | Die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. |
| 5. | Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden. |
| 6. | Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB). |
| 7. | Zur Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen und zur Regelung von Einzelheiten wird zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin u.a. zur Übernahme der Planungskosten und bei ggf. nicht ausreichender Erschließung auch zur Übernahme der Erschließungskosten. |
| 8. | Der Vorhabenträger übernimmt alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie ggf. der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans. Die Kostenübernahme umfasst auch die Digitalisierung der Pläne im Geoportal der Gemeinde. |
|
|
| Beschl.-Nr. 040/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt | |
| 1. | Dem Antrag der SUNfarming GmbH, vertreten durch Frau Edith Brasche, auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) stimmt die Gemeinde Heideblick zu und beschließt für den etwa 8,2 ha umfassenden Geltungsbereich auf Flächen für Landwirtschaft östlich der Ortschaft Walddrehna, die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 18 „AGRI-PV Anlage Walddrehna Süd Ost“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. |
| 2. | Im Geltungsbereich befinden sich die Flurstücke 169, 170, 177, 178, 179, 181, 182,183 und 184 der Flur 2 in der Gemarkung Walddrehna. Der Geltungsbereich ist der als Anlage 1 beigefügten flurstücksbezogenen Übersichtskarte zu entnehmen. |
| 3. | Ziel des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Agri-Photovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern. |
| 4. | Die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. |
| 5. | Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden. |
| 6. | Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB). |
| 7. | Zur Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen und zur Regelung von Einzelheiten wird zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin u.a. zur Übernahme der Planungskosten und bei ggf. nicht ausreichender Erschließung auch zur Übernahme der Erschließungskosten. |
| 8. | Der Vorhabenträger übernimmt alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie gegebenenfalls der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans. Die Kostenübernahme umfasst auch die Digitalisierung der Pläne im Geoportal der Gemeinde. |
Diese Beschlüsse fanden keine Zustimmung durch die Gemeindevertretung.