Die Wahlperiode der Schiedsperson der Gemeinde Heideblick ist ausgelaufen. Aus diesem Grund wird nach § 50 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG) vom 16. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 31]) die Besetzung öffentlich ausgeschrieben. Die Wahlperiode der Schiedspersonen dauert 5 Jahre.
Gemäß § 49 BbgSchGG muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nicht sein, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsperson eröffnet oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Außerdem soll nicht in das Amt berufen werden, wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat oder wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
Interessenten für dieses Amt melden sich bitte bis zum 31.03.2025 schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Heideblick, Langengrassau Luckauer Straße 61, 15926 Heideblick.
Eventuelle Nachfragen können telefonisch an die Gemeindeverwaltung unter der Rufnummer 03545488140 gerichtet werden.
Heideblick, 05.02.2025