Vom 24.02.2025
Aufgrund der §§ 4 und 28 Absatz 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick in ihrer Sitzung am 24.02.2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
| § 1 | Name, Rechtsstellung und Gebiet der Gemeinde |
| § 2 | Ortsteile und bewohnte Gemeindeteile |
| § 3 | Wappen, Flagge und Dienstsiegel |
| § 4 | Förmliche Einwohnerbeteiligung, Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen |
| § 5 | Gleichstellungsbeauftragte |
| § 6 | Entscheidungen der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände der Gemeinde |
| § 7 | Der Gemeindevertretung vorbehaltene Gruppen von Entscheidungen |
| § 8 | Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit |
| § 9 | Aufwandsentschädigung |
| § 10 | Öffentlichkeit der Sitzungen |
| § 11 | Bekanntmachungen |
| § 12 | Sprachliche Regelung |
| § 13 | Inkrafttreten |
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Heideblick“.
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde.
(3) Die räumliche Abgrenzung des Gemeindegebietes ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil der Satzung ist.
(1) Die Gemeinde Heideblick bildet die nachfolgend genannten Ortsteile mit ihren bewohnten Gemeindeteilen:
| Ortsteil | in den Grenzen der Gemarkung | bewohnte Gemeindeteile |
| Beesdau | Beesdau |
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| Bornsdorf | Bornsdorf | Trebbinchen und Grünswalde |
| Falkenberg | Falkenberg |
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| Gehren | Gehren |
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| Goßmar | Goßmar |
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| Langengrassau | Langengrassau |
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| Pitschen-Pickel | Pitschen-Pickel |
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| Riedebeck | Riedebeck |
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| Schwarzenburg | Schwarzenburg |
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| Walddrehna | Walddrehna, Neusorgefeld | Neusorgefeld |
| Waltersdorf | Waltersdorf | Neumühle |
| Wehnsdorf | Wehnsdorf |
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| Weißack | Weißack | Pechhütte und Papiermühle |
| Wüstermarke | Wüstermarke | Sorge |
(2) In den in Absatz 1 genannten Ortsteilen ist jeweils ein Ortsbeirat mit 3 Mitgliedern unmittelbar zu wählen.
(3) Die Ortsbeiräte wählen aus ihrer Mitte den Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter.
(4) Jeder Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:
| 1. | Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil, |
| 2. | Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen, |
| 3. | Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil, |
| 4. | Aus- und Umbau sowie Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in dem Ortsteil, |
| 5. | Änderung der Grenzen des Ortsteils, |
| 6. | Erstellung des Haushaltsplans und |
| 7. | Nutzung der Sportanlagen des Ortsteils, soweit sie nicht über den Ortsteil hinausgehen. |
| (5) Soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf) handelt, entscheiden die Ortsbeiräte gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf über folgende Angelegenheiten: | |
| 1. | Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht; |
| 2. | Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen und Badestellen in den Ortsteilen; |
| 3. | Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. |
(6) Die Sitzungen des Ortsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. § 10 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
(7) Für die Mitglieder der Ortsbeiräte findet § 8 entsprechende Anwendung.
(1) Das Wappen der Gemeinde zeigt innerhalb eines mit 11 grünen Lindenblättern belegten goldenen Schildbordes auf grüner Mitte drei zur Garbe gebundene goldene Kornähren.
(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt bei Aufhängung an einem Querholz 3 Längsstreifen in den Farben Gelb-Grün-Gelb im Verhältnis 1:2:1 sowie das Wappen im Mittelstreifen.
(3) Das Dienstsiegel der Gemeinde ist kreisrund. Es zeigt das Wappen der Gemeinde in der Mitte und in Kapitalschrift die Umschrift „Gemeinde Heideblick Landkreis Dahme-Spreewald“.
(4) Muster des Wappens und der Flagge sowie ein Abdruck des Dienstsiegels sind in Anlage 2, die Bestandteil der Satzung ist, abgebildet.
(1) Neben Einwohneranträgen (§ 13 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
| 1. | Einwohnerfragestunde der Gemeindevertretung |
| 2. | Einwohnerversammlungen |
| 3. | Einwohnerbefragungen. |
Die Gemeinde prüft, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.
(2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Heideblick näher geregelt.
(3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Gemeinde Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:
| 1. | das aufsuchende direkte Gespräch, | |
| 2. | durch offene Beteiligung in der Form | |
| a) | Diskussionsrunde |
| b) | Workshop |
| 3. | projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form | |
| a) | Diskussionsrunde |
| b) | Workshop |
Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.
(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sie kann sich an die Gemeindevertretung oder Ausschüsse wenden.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und den Sachstand schriftlich oder elektronisch darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten durch Abstimmung zu benennen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 wahr und berät die Gemeindevertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann. §§ 22 bis 24 Landesgleichstellungsgesetz finden keine Anwendung.
Die Gemeindevertretung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, sofern der Wert des Vermögensgegenstandes 10.000,00 Euro nicht unterschreitet beziehungsweise es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nr. 17 BbgKVerf). Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss (§ 50 Absatz 2 Satz 1 BbgKVerf), es sei denn, der Wert unterschreitet 5.000 Euro (§ 50 Abs. 3 BbgKVerf) oder es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 54 Absatz 1 Nr. 5 BbgKVerf). In diesen Fällen entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte.
| Die Gemeindevertretung behält sich folgende Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig wäre: | |
| 1. | den Abschluss von Gewährleistungsverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten; |
| 2. | den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücks- und Vermögensgeschäften, |
| 3. | die Vergabeentscheidung bei öffentlichen Ausschreibungen. |
(1) Gemeindevertreter (und sachkundige Einwohner) teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung bzw. im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl, im Fall einer Berufung als sachkundiger Einwohner nach Annahme der Berufung, schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:
| 1. | der Beruf, der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. |
| 2. | jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde. |
(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte sowie für sachkundige Einwohner regelt die Gemeindevertretung in einer besonderen Entschädigungssatzung.
(1) Die Gemeindevertretung tritt mindestens alle 3 Monate zu einer Sitzung zusammen. Im Übrigen ist die Gemeindevertretung einzuberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden gemäß § 11 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
(3) Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:
| 1. | Personal- und Disziplinarangelegenheiten, |
| 2. | Grundstücksgeschäfte und Vergaben, |
| 3. | Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, |
| 4. | Aushandlung von Verträgen mit Dritten, |
| 5. | Angelegenheiten der örtlichen und überörtlichen Prüfung, mit Ausnahme der abschließenden Beratung und Prüfung der Jahresrechnung, |
| 6. | Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen. |
(4) Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte können von jeder Person auf der Internetseite der Gemeinde Heideblick im Ratsinformationssystem eingesehen werden, soweit dies technisch möglich ist. Daneben besteht die Möglichkeit, die Beschlussvorlagen innerhalb der Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Heideblick im Hauptamt einzusehen. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im Internet durch Bereitstellung auf der Internetseite www.heideblick.de. Die Bekanntmachungen erfolgen auf der Startseite der Internetseite unter „Bürgerinfos/Bekanntmachungen“ unter Angabe des Bereitstellungstages und in chronologischer Reihenfolge. Für die Dauer ihrer Geltung sind Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format im Internet bereitzustellen und in der bekanntmachten Fassung zu sichern. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Kalendertage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(4) Abweichend von Abs. 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte und des Hauptausschusses im Ratsinformationssystem der Gemeinde Heideblick öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite www.heideblick.de unter „Bürgerinfos/Gemeindevertretung/Ortsbeiräte“. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung ist 7 volle Tage vor dem Sitzungstag zu veröffentlichen, den Tag der Veröffentlichung nicht mitgerechnet. Bei Angelegenheiten die keinen Aufschub dulden, (verkürzte Ladungsfrist) erfolgt die Veröffentlichung am Tage, an dem die Einladung elektronisch oder per Post versandt wurde.
(5) Das „Amtsblatt“ erscheint nach Bedarf. Das Amtsblatt wird auf der Internetseite der Gemeinde Heideblick bekannt gemacht und liegt in der Gemeindeverwaltung, Langengrassau Luckauer Str. 61, 15926 Heideblick aus.
(6) Öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg i. V. m. § 27a VwVfG, sind dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde www.heideblick.de zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anders bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet maßgeblich. Die Zugänglichmachung auszulegender Dokumente im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg i. V. M. § 27b VwVfG erfolgt über die vorgenannte Internetseite sowie durch Auslegung im Hauptamt der Gemeinde Heideblick innerhalb der Sprechzeiten.
(7) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde (§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).
Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde Heideblick Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für alle Geschlechter gleichermaßen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.06.2019 außer Kraft.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Heideblick, den 24.02.2025