Gem. der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1,2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (nachfolgend KAG) vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick in ihrer Sitzung am 24.02.2025 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen::
(1) Diese Satzung regelt die Erhebung von Verwaltungsgebühren sowie die Erstattung von Auslagen.
(2) Diese Satzung gilt nicht, soweit eine Abgabe durch andere Gebührensatzungen der Bundes- oder Landesgesetze geregelt ist oder anderslautendes Bundes- oder Landesrecht anzuwenden ist.
(1) Die Gemeinde Heideblick erhebt für besondere Leistungen (Amtshandlungen, sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung im eigenen Wirkungskreis Gebühren, wenn der Beteiligte die Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(1) Bemessungsgrundlagen für die Gebühren sind der Personal- und Sachaufwand sowie der Zeitaufwand, der für die Erbringung der besonderen Leistung der Verwaltung notwendig ist.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in der Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Bei der Festsetzung der Gebühr ist auch die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Gegenstandes angemessen zu berücksichtigen.
(4) Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Verwaltungsleistungen ist für jede einzelne Verwaltungsleistung eine Gebühr zu erheben.
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
| 1. | mündliche Auskünfte |
| 2. | Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit angeordnet ist (wie z.B. nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SGB X) |
| 3. | Leistungen im Rahmen der Amtshilfe |
| 4. | Verwaltungsleistungen im Rahmen der Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen und politischen Vereinigungen im Sinne der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung. |
(2) Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung für Zwecke der Wissenschaft, insbesondere für die Lehre und Forschung, und für Zwecke der nichtgewerblichen Aus- und Fortbildung von 50 vom Hundert gewährt werden; in besonderen Fällen kann aus Gründen der Billigkeit oder dem Vorliegen eines besonderen gemeindlichen Interesses vollständig auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden.
(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistung selbst Gebührenbefreiung besteht. Zum Ersatz der Auslagen ist auch derjenige verpflichtet, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.
(2) Als Auslagen gelten insbesondere
| 1. | im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten |
| 2. | Kosten öffentlicher Bekanntmachungen |
| 3. | Zeugen- und Sachverständigenkosten |
| 4. | die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen |
| 5. | Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen |
| 6. | Aufwendungen für Übersetzungen |
(3) Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind entsprechend dem bereits geleisteten Aufwand 10 bis 75 von Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird ein Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben wurde, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
(3) Wird einem Widerspruch stattgegeben oder erledigt sich dieser in vollem Umfang auf andere Weise, wird keine Gebühr erhoben.
(4) Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen oder richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Sachentscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
(5) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren oder Auslagen, wird eine Gebühr in Höhe von 25 vom Hundert des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch 10 Euro erhoben, sofern der Widerspruch zurückgewiesen wird. Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühr wird mit Beendigung der besonderen Leistung oder mit der Rücknahme des Antrages durch die Bekanntgabe der Gebührenentscheidung fällig, es sei denn, sie wird gesondert durch schriftlichen Gebührenbescheid erhoben. In diesem Fall wird die Gebühr 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Erbringung der besonderen Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühr abhängig gemacht werden, dies gilt auch für die voraussichtlich anfallenden Auslagen. Übersicht über Kleingebühren die sofort oder im Voraus eingenommen werden:
| • | Bescheinigung Namensführung |
| • | Nachbeurkundung Geburtsurkunde |
| • | Geburtsurkunde |
| • | Sterbeurkunde |
| • | Eheurkunde (nachträglich) |
| • | Stammbuch |
| • | Abschrift Geburtenregister |
| • | Meldebescheinigung |
| • | einfache Melderegisterauskunft |
| • | erweiterte Melderegisterauskunft |
| • | Führungszeugnis |
| • | Auskunft aus dem Gewerbezentralregister |
| • | Vorübergehendes Gaststättengewerbe |
(1) Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
(2) Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Beitreibung der Gebühren und Auslagen können gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16.05.2013 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (BBgKostO) vom 02.09.2013 (GVBI. II/13 (64) ) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung wird die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Heideblick vom 10.12.2018 aufgehoben.
Anlage: Gebührenverzeichnis
Heideblick, den 25.02.2025