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Amtsblatt für die Gemeinde Heideblick - Der Heideblick
Ausgabe 3/2026
Informationen der Gemeindeverwaltung
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Öffentliche Bekanntmachung - Genehmigung der 5. Änderung der 1. Gesamt-fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde Heideblick

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 09.10.2023 den Feststellungsbeschluss zur 5. Änderung der 1. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Heideblick mit ihren Ortsteilen Beesdau, Bornsdorf, Falkenberg, Gehren, Goßmar, Langengrassau, Pitschen-Pickel, Riedebeck, Schwarzenburg, Walddrehna, Waltersdorf, Wehnsdorf, Weißack und Wüstermarke gefasst.

Die Begründung (Erläuterungsbericht) zum Flächennutzungsplan einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.

Für die 5. Änderung der 1. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Heideblick wurde am 22.08.2025 (Posteingang 26.08.2025) durch den Landkreis Dahme-Spreewald, Dezernat V, Bauordnungsamt, Bauleit- und strategische Planung, Az.40317-25-620, die Genehmigung mit Auflagen erteilt. Die Erfüllung der Auflagen erfolgte bis zum 07.10.2025. Die Bestätigung durch vorbenannte Behörde erfolgte am 15.10.2025 (Posteingang 23.10.2025)

Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung wird die 5. Änderung der 1. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Heideblick wirksam.

Jedermann kann in den Flächennutzungsplan, bestehend aus Begründung, dem Umweltbericht und der Planzeichnung im Bauamt der Gemeinde Heideblick, Langengrassau Luckauer Straße 61, Zimmer 20 während der Sprechzeiten, gemäß § 6 Abs. 5 BauGB, Einsicht nehmen. Auf Verlangen wird Auskunft über seinen Inhalt gegeben.

Sprechzeiten:

Dienstag:

9.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag:

9.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

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Heideblick, 03.03.2026

Frank Deutschmann
Bürgermeister der Gemeinde Heideblick