Gemeinde Heideblick — 2026
Gemäß § 69 i.V. m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.03.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:
| Festsetzung | EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Erträge | 7.209.100 |
| Aufwendungen | 8.026.900 |
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| davon: | |
| ordentliche Erträge | 7.209.100 |
| ordentliche Aufwendungen | 8.026.800 |
| außerordentliche Erträge | 0 |
| außerordentliche Aufwendungen | 100 |
| Gesamtergebnis | -817.800 |
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| |
| 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen | 8.536.600 |
| Auszahlungen | 10.068.300 |
| davon: | |
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 6.472.700 |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 7.055.500 |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.663.900 |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 2.974.500 |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 400.000 |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 38.300 |
| Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln | -1.531.700 |
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
| Steuerart | Festsetzung v.H. |
| 1. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 265 |
| 2. Grundsteuer B (Grundstücke) | 379 |
| 3. Gewerbesteuer | 320 |
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für
Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 225.000 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
erforderlich ist, wird auf 400.000 EUR festgesetzt.
| 1. | Die Wertgrenzen ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr auf 10.000 EUR |
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| und | |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 10.000 EUR |
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| festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000 EUR festgesetzt. | |
Heideblick, den 10.03.2026
| Festgestellt: | Aufgestellt: |
| Heideblick, den 10.03.2026 | Heideblick, den 10.03.2026 |
gez. Deutschmann | gez. Peters |
Bürgermeister | Kämmerin |