| 1. | Am 09. Juni 2024 finden die Wahl zum Europäischen Parlament und die landesweiten Kommunalwahlen gleichzeitig statt. Die Wahl dauert von 08:00-18:00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde Heideblick ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens 19.05.2024 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann. Für die Wahl der Gemeindevertretung ist die Gemeinde Heideblick in 3 Wahlkreise eingeteilt. Alle eingereichten Wahlvorschläge sind wahlgebietsbezogene Vorschläge und gelten damit für alle 3 Wahlkreise. |
| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. |
| 3. | Das Wählerverzeichnis der Gemeinde Heideblick wird vom 20.05.2024 bis zum 24.05.2024 in der Gemeindeverwaltung Heideblick, |
| Einwohnermeldeamt (nicht barrierefrei), |
| Langengrassau Luckauer Str. 61, 15926 Heideblick, |
| zu folgenden Zeiten für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme bereitgehalten: |
| Dienstag | von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr, |
| Donnerstag | von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Montag, Mittwoch, Freitag – nach Terminvereinbarung. | |
| Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | |
| 4. | Wer seine Angaben im Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfrist zu den genannten Öffnungszeiten bei der Gemeinde Heideblick schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie bzw. er nicht Gefahr laufen will, ihr bzw. sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. | |
| Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 5. | Auf Antrag werden in das Wählerverzeichnis eingetragen: | |
| a. | wahlberechtigte Personen mit einer Nebenwohnung in der Gemeinde Heideblick, die ständiger Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist; |
| b. | wahlberechtigte Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten; |
| c. | wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (für die Kommunalwahlen); |
| d. | wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger für die Wahl zum Europaparlament, sofern ein solcher Antrag nicht bereits bei einer zurückliegenden Europawahl gestellt wurde. |
| Der Antrag ist bei der Gemeinde Heideblick schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift zu stellen, in den Fällen 5.a-c bis zum 25.05.2024, bei Fällen im Sinne 5.d bis zum 19.05.2024. | |
| 6. | Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl, für die der Wahlschein gilt, teilnehmen | |
| a. | durch Briefwahl |
| b. | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist (Europawahl), des jeweiligen Wahlkreises (Kreistagswahl), der Gemeinde Heideblick (Wahl der Gemeindevertretung); für die Wahl des Ortsbeirates ist die Urnenwahl nur im jeweiligen Ortsteil möglich. |
| 7. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis vermerkt ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn | |
| a. | sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist (Pkt. 5) nach §§ 17, 17a und 21 EuWO bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV oder die Einspruchsfrist (Pkt. 4) nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV versäumt hat, |
| b. | ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- bzw. Einspruchsfrist entstanden ist oder |
| c. | ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde Heideblick von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. |
| 8. | Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Heideblick, Langengrassau Luckauer Str. 61, 15926 Heideblick schriftlich oder mündlich, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr, beantragt werden. | |
| Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Telefonische Anträge sind unzulässig. | |
| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 7 a-c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie bzw. er dazu berechtigt ist. | |
| Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 9. | Wer durch Briefwahl wählen möchte, beantragt beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Heideblick schriftlich oder mündlich einen Wahlschein (Pkt. 8) und die amtlichen Briefwahlunterlagen. Nähere Hinweise zur Ausübung der Briefwahl werden dabei mit ausgereicht. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein muss spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingehen. Beachten Sie dabei bitte, dass für die Europawahl, die Kreistagswahl und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Die Briefwahlergebnisse für Europa- und Kreistagswahl werden durch einen Briefwahlvorstand in Lübben ermittelt. Wahlbriefe für die Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte sind der Gemeinde Heideblick zuzuleiten und werden in den jeweiligen Wahlvorständen ausgezählt. Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. | |
| Für die Stimmabgabe behinderter wahlberechtigter Personen gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der „Versicherung an Eides statt“ zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. | |
| Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die Person auszuweisen. | |
| 10. | Am Wahltag haben die wahlberechtigten Personen die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wahlberechtigte Person über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
| 11. | Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängt je ein Muster der Stimmzettel aus. | |
| 12. | Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt: | |
| Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. | |
| Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. | |
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 bewerbenden Personen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlags einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie zweifelsfrei den Wahlvorschlag, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. | |
| Für die Wahl des Kreistages, der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates gilt: | |
| Die Stimmzettel enthalten die im jeweiligen Wahlkreis bzw. Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. | |
| Jede wahlberechtigte Person kann für jede dieser drei Wahlen jeweils drei Stimmen vergeben. Sie kann ihre drei Kreuze hinter eine bewerbende Person setzen, sie kann sie aber auch auf verschiedene bewerbende Personen desselben Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge verteilen. An die Reihenfolge der bewerbenden Personen ist sie dabei nicht gebunden. | |
| Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei die bewerbende Person bzw. Personen, der bzw. denen Sie Ihre Stimme geben wollen. | |
| Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. | |
| 13. | Die Stimmzettel müssen von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
| 14. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. | |
| 15. | Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für wahlberechtigte Personen, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Heideblick, den 17.04.2024