Aufgrund von § 13 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Heideblick vom 24.02.2025 in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick in ihrer Sitzung am 31.03.2025 folgende Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde (Einwohnerbeteiligungssatzung- EbetS) beschlossen:
Für die in § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Heideblick in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung werden folgende Einzelheiten bestimmt:
(1) In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder dem Bürgermeister zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).
(2) Die Einwohnerfragestunde soll 20 Minuten nicht überschreiten. Mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gemeindevertreter kann die Einwohnerfragestunde verlängert werden.
(3) Jeder Einwohner kann sich im Regelfall bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.
(1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Gemeinde Heideblick durchgeführt werden.
(2) Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung. Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht.
(3) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der Gemeinde unterschrieben sein.
(1) Die Gemeindevertretung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile beschließen.
(2) Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, alle Einwohner der Gemeinde Heideblick, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Zulässig ist auch eine Auswahl zwischen unterschiedlichen vorzugebenden Varianten.
(4) Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren werden durch die Gemeindevertretung jeweils durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und in § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Heideblick vom 16.12.2024 bestimmten Form öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbeschluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegt.
(5) Die Leitung der Vorbereitungen und Durchführungen der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt dem Wahlleiter.
Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen werden in weiblicher oder männlicher Form aufgeführt.
(1) Die Einwohnerbeteiligungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einwohnerbeteiligungssatzung vom 24.06.2019 außer Kraft.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Einwohnerbeteiligungssatzung nicht oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Heideblick, den 31.03.2025