Auf der Grundlage der §§ 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 Kommunalverfassung desnLandes Brandenburg (BbgKVerf), vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 S.174), des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, Nr. 15, S. 358) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), in den jeweils gültigen Fassungen hat die Gemeindevertretung am 31.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Plätze, Fußgängerzonen, Gehwege und Überwege innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 dieser Satzung denGrundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümern übertragen wird. Die Gemeinde betreibt die Reinigung auf der Grundlage des § 49 a Brandenburger Straßengesetz.
(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbuchten und Wartehallen.
(3) Gehwege sind alle Straßenteile, unabhängig von ihrem Ausbauzustand, deren Benutzung für Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Bei Fehlen eines von der Fahrbahn abgesetzten Gehweges gilt ein Streifen von 80 bis 150 cm Breite, der parallel zur Grundstücksgrenze führt, als Gehweg. Als Gehwege gelten auch gemeinsame Rad- und Gehwege nach § 41 Abs.2, Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung –StVO-.
Zu den zu reinigenden Flächen, im Sinne dieser Satzung, gehören auch unbefestigte Flächen zwischen Fahrbahnen, Geh- und Radwegen, sowie den angrenzenden Grundstücken. In verkehrsberuhigten Bereichen, Zeichen 325.1-40 der Straßenverkehrsordnung –StVO-, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 0,80 bis 150 cm Breite entlang der Grundstücksgrenze, der gereinigt werden muss und winterdienstlich zu behandeln ist.
(4) Der Winterdienst umfasst insbesondere das Schneeräumen und Streuen auf den Fahrbahnen oder Gehwegen, Fußgängerschutz- und -überwegen und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte, soweit es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(1) Die Reinigung und der Winterdienst der im Straßenverzeichnis der Gemeinde Heideblick aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang, den Eigentümern und Eigentümerinnen der durch eine öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt.
Sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 4 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung der Straße bis zur Straßenmitte.
Das Straßenverzeichnis der Gemeinde Heideblick ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
(2) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an Stelle des/-r Grundstückseigentümers/- Nutzungsberechtigte.
Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des/-r Eigentümers/ –in wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
(3) Der/-die Grundstückseigentümer/-in kann übertragene Reinigungspflichten, bzw. den Winterdienst an einen Dritten übertragen.
Für eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Beauftragten ist seitens des Grundstückseigentümers zu sorgen.
(4) Die Reinigung und der Winterdienst an Bushaltestellenbuchten und Wartehallen werden durch die Gemeinde durchgeführt.
(1) Die Fahrbahnen und Gehwege sind, soweit die Reinigungspflicht den
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümern obliegt, sauber zu halten.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.
(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Abfällen wie Kehricht, Blüten-, Frucht- und Laubfall, Unkraut, Wildwuchs und Hundekot sowie sonstigen Unrates einschließlich der Reinigung der Ablaufrinnen (Schnittgerinne, Rinnstein) sowie das Entfernen des Wildkrautes aus den Baumscheiben, um Lichtmasten und Verkehrszeichenträger. In die Gehwege oder Fahrbahnen hineinragender Wildwuchs ist zu entfernen.
(3) Eine Zwischenlagerung von Unrat im Verkehrsraum und auf anderen öffentlichen Straßen oder Flächen ist nicht zulässig.
(4) Zu den vom Grundstückseigentümer zu reinigenden Flächen gehören im Straßenreinigungsrechtlichem Sinne nicht nur der Gehweg, sondern auch alle unbefestigten Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der Straße.
(5) Insbesondere ist Laub aus dem für die Benutzung durch den Fußgänger vorgesehen Teil der Verkehrsfläche unverzüglich zu entfernen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Jedes Jahr wird in bestimmten Bereichen durch die Gemeinde das Laub der Straßenbäume, welches auf öffentliche Flächen gefallen ist, abgeholt. Die Entsorgung des Laubes in den jeweiligen Ortsteilen ist durch die Bereitstellung von Containern gegeben.
(6) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerschutz- und -Überwege und die gefährlichen Stellen, auf den von den Reinigungspflichtigen zu reinigenden Fahrbahnen, mit geeigneten Streustoffen zu bestreuen. Die Verwendung von Splitt ist verboten.
(7) In der Zeit von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Das Streuen ist unverzüglich zu wiederholen, wenn die Streumittelwirkung nicht mehr gegeben ist.
| (8) Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf Gehwegen verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt: | |
| a) | in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, |
| b) | an gefährlichen Stellen, an Gehwegen wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, bei starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. |
(9) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(10) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(11) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und -Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
(12) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(13) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den Grundstückseigentümer nicht von ihm nach § 2 auferlegten Pflichten.
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Dies gilt sowohl für so genannte Hinterlieger-Grundstücke, als auch für Grundstücke, die durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern, Wege oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Ausgenommen sind hierbei forstwirtschaftlich- und landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Gewässer.
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| a) | als Grundstückseigentümer/-in, Erbbauberechtigter/-in oder Nutzungsberechtigter/-in seiner Reinigungspflicht auf den im anliegenden Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten Fahrbahnen und Gehwegen nach §2 dieser Satzung nicht nachkommt, |
| b) | als Reinigungspflichtige/-r gegen ein Gebot oder Verbot des § 3 Abs. 1-7 dieser Satzung verstößt, insbesondere Fahrbahnen und Gehwege nicht sauber hält, bei Schnee- und Eisglätte nicht beräumt oder streut und entgegen den Geboten Salz auf Gehwegen einsetzt. |
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG).
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
Gleichzeitig tritt die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick aus ihrer Sitzung am 24.09.2007 beschlossene Straßenreinigungsgebührensatzung außer Kraft.
Heideblick, den 31.03.2025
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.