Öffentlicher Teil:
Beschl.-Nr.042/24: Der Bürgermeister wird ermächtigt, den als Anlage 1 beigefügten Entwurf des Trägervertrages für die Kindertagesstätte „Waldkobolde“ Walddrehna zwischen der Gemeinde Heideblick und dem DRK Kreisverband Fläming-Spreewald e.V. abzuschließen.
| Beschl.-Nr. 035/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt: | |
| 1. | Die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den etwa 96 ha umfassenden Geltungsbereich südlich der Sorge und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.13 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Wüstermarke Sorge“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. |
| 2. | Im Geltungsbereich befinden sich die Flurstücke: 300, teilweise 301/1, 467,468 und 470 der Flur 1 in der Gemarkung Waltersdorf. Der Geltungsbereich ist der als Anlage 1 beigefügten flurstücksbezogenen Übersichtskarte zu entnehmen. |
| 3. | Ziel des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern. |
| 4. | Die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. |
| 5. | Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden. |
| 6. | Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB). |
| 7. | Zur Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen und zur Regelung von Einzelheiten wird zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin u.a. zur Übernahme der Planungskosten und bei ggf. nicht ausreichender Erschließung auch zur Übernahme der Erschließungskosten. |
| 8. | Der Vorhabenträger übernimmt alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans. Die Kostenübernahme umfasst auch die Digitalisierung der Pläne im Geoportal der Gemeinde. |
|
|
|
| Beschl.-Nr. 036/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt | |
| 1. | Die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den etwa 38 ha umfassenden Geltungsbereich südwestlich der Ortslage Weißack und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.14 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Weißack Südwest“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. |
| 2. | Im Geltungsbereich befinden sich ganz oder teilweise die Flurstücke: 301, 302, 303, 304, 311, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 342, 343, 344, 348, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 369, 370, 388, 389, 390, 391, 392, 394, 395, 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402/1, 402/2, 403, 404, 476, 477, 479, 480, 481, 482, 483 der Flur 1 in der Gemarkung Weißack. Der Geltungsbereich ist der als Anlage 1 beigefügten flurstücksbezogenen Übersichtskarte zu entnehmen. |
| 3. | Ziel des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern. |
| 4. | Die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. |
| 5. | Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden. |
| 6. | Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB). |
| 7. | Zur Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen und zur Regelung von Einzelheiten wird zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin u.a. zur Übernahme der Planungskosten und bei ggf. nicht ausreichender Erschließung auch zur Übernahme der Erschließungskosten. |
| 8. | Der Vorhabenträger übernimmt alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans. Die Kostenübernahme umfasst auch die Digitalisierung der Pläne im Geoportal der Gemeinde. |
|
|
|
| Beschl.-Nr. 037/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt: | |
| 1. | dem Antrag der SUNfarming GmbH, vertreten durch Frau Edith Brasche, auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird stattgegeben. |
| 2. | für den etwa 3,7 ha umfassenden Geltungsbereich auf Flächen für Landwirtschaft westlich der Ortschaft Wehnsdorf, die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 15 „AGRI-PV Anlage Wehnsdorf Nord West“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. Im Geltungsbereich befinden sich folgende Flurstücke: Gemarkung Wehnsdorf, Flur 1, FlSt 77 teilweise, FlSt 79 teilweise, FlSt 120, FlSt 122 und FlSt 123 teilweise. Der Geltungsbereich ist der als Anlage 1 beigefügten flurstücksbezogenen Übersichtskarte zu entnehmen. |
| Ziel des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Agri-Photovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern. | |
| 4. | Die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. |
| 5. | Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden. |
| 6. | Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB). |
| 7. | Zur Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen und zur Regelung von Einzelheiten wird zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin u.a. zur Übernahme der Planungskosten und bei ggf. nicht ausreichender Erschließung auch zur Übernahme der Erschließungskosten. |
| 8. | Der Vorhabenträger übernimmt alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie gegebenenfalls der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans. Die Kostenübernahme umfasst auch die Digitalisierung der Pläne im Geoportal der Gemeinde. |
Beschl.-Nr. 038/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt:
Beschl.-Nr. 041/24:
Dieser Beschluss fand keine Zustimmung durch die Gemeindevertretung.
Beschl.-Nr. 028/24:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt die 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Heideblick zur Umlage der Verbandsbeiträge der Gewässerunterhaltungsverbände "Obere Dahme / Berste" und Kremitz-Neugraben sowie des Gewässerverbandes Kleine Elster – Pulsnitz rückwirkend zum 01.01.2024.
Beschl.-Nr. 046/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt,
Beschl.-Nr. 025/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt den Verkauf Grundstück in Riedebeck Flur 1, Flurstück 425