| Öffentlicher Teil: | ||
| Beschl.-Nr. 004/23: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt, folgende Bewerberinnen und Bewerber in die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl, Amtsperiode 2024 bis 2028, aufzunehmen: | |
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| 1. Liedtke, Bettina | |
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| 2. Kläge, Alexandra | |
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| 3. Dressel, Knut Helge | |
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| 4. Sprdlik, Andreas | |
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| 5. Jamros, Melanie | |
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| Beschl.-Nr. 013/23-01: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt den Kriterienkatalog für die bauplanerische Behandlung von Anträgen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Heideblick. | |
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| Den Antragstellern wird freigestellt, sich in ihren Anträgen zu den Kriterien zu äußern. | |
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| Beschl.-Nr. 013/23-02: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt die Wichtung der Kriterien für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Heideblick gemäß der beigefügten Anlage. | |
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| Beschl.-Nr. 013/23-03 -01: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt: | |
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| 1. | Um eine Zerstückelung der Landschaft durch kleinteilige Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu vermeiden, beträgt die Mindestgröße der einzelnen Anlage 20 ha. |
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| 2. | EEG Anlagen an Schienenwegen können die Mindestgröße von 20 ha unterschreiten. |
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| 3. | Die maximale Flächengröße für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlagen an einem Standort beträgt 50 ha. |
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| 4. | Eine möglichst gleichmäßige Verteilung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet ist anzustreben. |
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| Beschl.-Nr. 013/23-04-01: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt, im Gemeindegebiet werden Bebauungspläne für Photovoltaik-Freiflächenanlagen für eine maximale Fläche von 200 ha (Obergrenze) aufgestellt. Auf Beschluss 013/23-03 wird ausdrücklich verwiesen. | |
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| Beschl.-Nr. 013/23-05: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Heideblick vom 01.07.2023 bis 15.09.2023 gemäß der als Anlage beigefügten Bekanntmachung. | |
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| Die Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage der Gemeinde. | |
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| Beschl.- Nr. 020/23: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt gemäß § 58 BbgKVerf den Eilentscheid über die Sanierung der Straße auf der Sorge im OT Wüstermarke mit der kompletten Erneuerung der Tragschicht zu genehmigen. | |
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| Für die Maßnahme werden insgesamt 94.811,10 € bereitgestellt. | |
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| Beschl.-Nr. 021/23: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt, den Abwägungsvorschlägen | |
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| 1. | Abwägung frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit |
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| 2. | Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß den beigefügten Anlagen zuzustimmen. |
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| Beschl.-Nr. 022/23: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt, | |
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| 1. | Der Planentwurf der 5. Änderung der 1. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Heideblick wird in der vorliegenden Fassung vom Mai 2023 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt. |
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| 2. | Der Entwurf der 5. Änderung der 1. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Heideblick mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. |
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| 3. | Ort und Dauer der Auslegung, sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. |
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| 4. | Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können. |
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| 5. | Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde, aber hätte geltend gemacht werden können. |
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| 6. | Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen. |
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| Beschl.- Nr. 023/23: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt die 2. Änderungssatzung der Gemeinde Heideblick zur Umlage der Verbandsbeiträge der Gewässerunterhaltungsverbände „Obere Dahme/Berste“ und „Kremitz-Neugraben“ und des Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“. | |
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| Die 2. Änderung der Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. | |
| Beschl.-Nr. 026/23: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt, den in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Abwägungsvorschlägen zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan „Freilichtmuseum Höllberghof“ wird zugestimmt. | |
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| Beschl.-Nr. 027/23: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt, | |
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| 1. | Der Planentwurf des Bebauungsplans „Freilichtmuseum Höllberghof“ wird in der vorliegenden Fassung vom Mai 2023 beschlossen. |
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| 2. | Der beigefügte Entwurf der Begründung Teil 1 und 2 wird in der vorliegenden Fassung gebilligt. |
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| 3. | Der Entwurf des Bebauungsplans „Freilichtmuseum Höllberghof“ mit der Begründung Teil 1 und 2, einschließlich der wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. |
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| 4. | Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. |
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| 5. | Ort und Dauer der Auslegung, sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. |
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| 6. | Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. |
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| 7. | Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen. |
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| Beschl.-Nr. 030/23: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderung des Stellenplanes 2023. | |
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| Nichtöffentlicher Teil: | ||
| Beschl.-Nr. 028/23: | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt den 4. Nachtrag zum Nutzungsvertrag vom 11.04.2019 / 29.04.2019. | |