Öffentlicher Teil:
Beschl.-Nr.009/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt gemäß § 82 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Heideblick für das Haushaltsjahr 2021.
Beschl.-Nr.010/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick erteilt dem Bürgermeister der Gemeinde Heideblick entsprechend § 82 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) die Entlastung für das Haushaltsjahr 2021.
Beschl.-Nr.011/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt gemäß § 82 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Heideblick für das Haushaltsjahr 2022.
Beschl.-Nr.012/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick erteilt dem Bürgermeister der Gemeinde Heideblick entsprechend § 82 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) die Entlastung für das Haushaltsjahr 2022.
Beschl.-Nr.032/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt:
| Beschl.-Nr.047/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt: | ||
| 1. | Der Bürgermeister wird mit der Durchführung der Vergabe zur Erneuerung des Daches auf dem Richterturm auf dem Sportplatz Gehren bevollmächtigt. | |
| 2. | Der Bürgermeister hat die Zuschlagserteilung vorher mit dem/r: | |
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| • | Bauausschussvorsitzenden |
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| • | Haushaltsausschussvorsitzenden |
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| • | Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder deren Stellvertreter |
| abzustimmen. | |
| 3. | Die Gemeindevertretung ist zur nächsten ordentlichen Sitzung umfassend über die erfolgte Vergabe zu informieren. | |
| Beschl.-Nr.054/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt: | |
| 1. | Die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den etwa 18 ha umfassenden Geltungsbereich westlich der Ortslage Trebbinchen und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.21 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Trebbinchen West“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. |
| 2. | Im Geltungsbereich befinden sich ganz oder teilweise die Flurstücke: Gemarkung Bornsdorf, Flur 3, Flurstücke 184, 185, 186, 187, 188, 189, 202, 207 sowie Gemarkung Bornsdorf, Flur 6, Flurstücke 12, 16, 21, 22. Der Geltungsbereich ist der als Anlage 1 beigefügten Flurstücks bezogenen Übersichtskarte zu entnehmen. |
| 3. | Ziel des o. g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern. |
| 4. | Die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. |
| 5. | Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden. |
| 6. | Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB). |
| 7. | Zur Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen und zur Regelung von Einzelheiten wird zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin u.a. zur Übernahme der Planungskosten und bei ggf. nicht ausreichender Erschließung auch zur Übernahme der Erschließungskosten. |
| 8. | Der Vorhabenträger übernimmt alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans. Die Kostenübernahme umfasst auch die Digitalisierung der Pläne im Geoportal der Gemeinde. |