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Amtsblatt für die Gemeinde Heideblick - Der Heideblick
Ausgabe 7/2025
Beschlüsse
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In der Sitzung der Gemeindevertretung Heideblick vom 07.07.2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst

Öffentlicher Teil:

Beschl.Nr.041/25: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt die als Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Heideblick.

Diese tritt am 08.07.2025 in Kraft.

Beschl.Nr.020/25: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beruft folgende Mitglieder in den Seniorenbeirat:

  • Frau Schmidt, Dietlind
  • Frau Kranisch, Marianne
  • Frau Hering, Sieglinde
  • Frau Böhme, Jutta
  • Frau Martin, Marlis

Beschl.Nr.044/25: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt gemäß § 80 Abs. 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf – in der jeweils geltenden Fassung) den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Heideblick für das Haushaltsjahr 2023.

Beschl.Nr.045/25: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick erteilt dem Bürgermeister der Gemeinde Heideblick entsprechend § 80 Abs. 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf – in der jeweils gültigen Fassung) die Entlastung für das Haushaltsjahr 2023.

Beschl.Nr.046/25: Die Jahresrechnung 2024 wurde durch das Haushaltsamt aufgestellt.

Die Gemeindevertretung nimmt diese zur Kenntnis und leitet sie zur Prüfung an das Rechnungsprüfungsamt weiter.

Beschl.Nr.037/25: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt die 1. Änderung der Anlage – das Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung vom 24.02.2025.

Abgelehnt

Beschl.Nr.009/25: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt:

  1. Die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den etwa 24 ha umfassenden Geltungsbereich südlich der Ortslage Trebbinchen bzw. nördlich der Ortslage Weißack und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.23 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Trebbinchen Süd“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB.
  2. Im Geltungsbereich befinden sich ganz oder teilweise die Flurstücke:
    Gemarkung Bornsdorf, Flur 6, Flurstücke 28, 30, 47, 48 sowie
    Gemarkung Weißack, Flur 1, Flurstücke 101, 102, 103, 104, 106, 107, 108 und
    Flur 2, Flurstücke 30, 54, 55, 56, 57, 67, 68, 69, 70, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 72, 73, 74, 75, 76, 527.
  3. Der Geltungsbereich ist der als Anlage 1 beigefügten flurstücksbezogenen Übersichtskarte zu entnehmen.
  4. Ziel des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
  5. Die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
  6. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  7. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
  8. Zur Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen und zur Regelung von Einzelheiten wird zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin u.a. zur Übernahme der Planungskosten und bei ggf. nicht ausreichender Erschließung auch zur Übernahme der Erschließungskosten.
  9. Der Vorhabenträger übernimmt alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans. Die Kostenübernahme umfasst auch die Digitalisierung der Pläne im Geoportal der Gemeinde.