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Amtsblatt für die Gemeinde Heideblick - Der Heideblick
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

Gemeinde Heideblick

Wahlbehörde

Wahlbekanntmachung

1.

Am 22.09.2024 findet die

Wahl zum Landtag Brandenburg statt.

Die Wahlen dauern jeweils von 8 bis 18 Uhr.

2.

Die Gemeinde ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis zum 01.09.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis der Landtagswahl, der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.

3.

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltage zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der genannten Wahlen um 15:00 Uhr in der Verwaltung der Gemeinde Heideblick, Langengrassau Luckauer Str. 61, 15926 Heideblick, zusammen.

4.

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltage im betreffenden Wahllokal für jede Wahl einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a)

für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers sowie des Namens der Partei oder politischen Vereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" für Bewerber, die nicht für eine Partei oder politische Vereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

b)

für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei oder politischen Vereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei oder politischen Vereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

5.

Die Wählerin/Der Wähler gibt

die Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll,

und

die Zweitstimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).

7.

Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl, teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde für die Wahlen je einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seine Wahlbriefe mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

8.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Heideblick, 06.08.2024

gez. Stephan Weide
Stellvertretender Bürgermeister