(§ 16, § 17 und § 18 Brandenburgische Landeswahlverordnung – BbgLWahlV)
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1. Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
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Das jeweilige Wählerverzeichnis wird in der Zeit vom
30.08.2024 bis zum 04.09.2024
bei der Gemeinde Heideblick, Langengrassau Luckauer Str. 61, 15926 Heideblick, Zimmer 1, zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt möglich:
Dienstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
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Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Jeder Bürger hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Einsichtnahme und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftsperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
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Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
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2. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
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Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Einsichtsfrist, spätestens bis zum 04.09.2024 bei der Gemeinde Heideblick als Wahlbehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
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3. Benachrichtigung der Wahlberechtigten
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Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 01.09.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen.
Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
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4. Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
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Wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, werden am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. Wahlberechtigte, die - ohne eine Wohnung innezuhaben - sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Hierzu ist der jeweils erforderliche Antrag von der Wahlbehörde abzuverlangen. Der Antrag ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift spätestens bis zum 04.09.2024 zu stellen. Er muss enthalten: Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
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5. Beantragung von Wahlscheinen und Unterlagen für die Briefwahl
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Wer je einen Wahlschein hat, kann an den oben genannten Wahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises 28 durch Briefwahl wählen.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
| a) | eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. |
| b) | eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder ihr Recht auf die Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. |
Wahlscheine können zu den unter Punkt 1 genannten Sprechzeiten beantragt werden; die antragstellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Wahlscheine können bis zum 2. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der zuständigen Wahlbehörde mündlich oder schriftlich (jedoch nicht telefonisch) beantragt werden.
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Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
In den Fällen nach Pkt. 5b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
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Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er für die oben genannten Wahlen mit dem jeweiligen Wahlschein zugleich die Briefwahlunterlagen:
| - | je einen amtlichen Stimmzettel, |
| - | je einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | je einen Wahlbriefumschlag mit der Angabe der vollständigen Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und |
| - | je ein Merkblatt zur Briefwahl. |
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
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6. Ausübung der Briefwahl
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Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Deutsche Post unentgeltlich befördert.
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Die Wahlbriefe müssen in je einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
| - | den Wahlschein |
| - | in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel. |
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
Auf dem Wahlschein haben der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
Bei Fragen hierzu erreichen Sie uns telefonisch unter 035454-88143 oder per Mail: wahlen@heideblick.de.
Heideblick, 06.08.2024