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Amtsblatt für die Gemeinde Heideblick - Der Heideblick
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung (§ 42 BbgKWahlV) für die Wahl der Landrätin/des Landrates im Landkreises Dahme-Spreewald

am 8. Oktober 2023 sowie etwaiger Stichwahl am 12. November 2023

Am Sonntag, dem 8. Oktober 2023 findet die Wahl der Landrätin/ des Landrates im Landkreis Dahme-Spreewald statt. Eine etwaige Stichwahl findet am 12. November 2023 statt.

Die Wahl dauert jeweils von 8.00 - 18.00 Uhr.

Das Wahlgebiet der Gemeinde ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 17.09.2023 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.

Behinderte Wähler/innen können, wenn der zuständige Wahlraum nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen.

Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur (Stich-) Wahl mitzubringen.

Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler/ die Wählerin über seine/ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler/ der Wählerin wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler/ jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Kreiswahlausschusses vom 8. August 2023 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.

Für die (Stich-) Wahl gilt:

(1) Jede wahlberechtigte Person kann für ihre Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber/die Bewerberin, dem/der Sie Ihre Stimme geben wollen.

Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!

Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber/eine Bewerberin zugelassen, ist in einem bei den Wörtern „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz zu setzen.

(2) Der Stimmzettel muss von dem Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

(3) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des jeweiligen Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(4) Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein besitzen, können in dem Wahlgebiet in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebiets oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen. Wahlberechtigte Personen, die keinen Wahlschein besitzen, können ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

(5) Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der

Gemeinde Heideblick

Langengrassau Luckauer Str. 61

15926 Heideblick

jeweils einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.

Bei einer etwa notwendig werdenden Stichwahl endet die Frist am 12.11.2023 um 18.00 Uhr.

Nach Eingang des Wahlbriefes bei dem Kreiswahlleiter des Landkreises Dahme-Spreewald darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(6) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten jeweils folgende Regelungen:

1.

Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.

2.

Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

3.

Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

4.

Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

5.

Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an die aufgedruckte zuständige Stelle.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

(7) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler/innen gilt Folgendes:

Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

(8) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde gewährleistet, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt ausschließlich in diesem Fall den Wahlbrief entgegen, hält diesen unter Verschluss und übersendet/-gibt ihn rechtzeitig bis zum (Stich-) Wahltag der zuständigen Stelle.

(9) Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 12.11.2023 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 08.10.2023 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 08.10.2023 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen.

Wahlberechtigten Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet.

(10) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Heideblick, 05.09.2023

gez. Frank Deutschmann
Bürgermeister