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Amtsblatt für die Gemeinde Heideblick - Der Heideblick
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Anhörung der unteren Jagdbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald zur beabsichtigten Abrundung von Jagdflächen in der Gemarkung Walddrehna (Gemeinde Heideblick)

Voraussichtliche Zuordnung der v. g. Flächen an die Jagdbezirke

Voraussichtliche Zuordnung der v. g. Flächen an die Jagdbezirke mit Luftbild

Die untere Jagdbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald beabsichtigt die folgende Angliederung von jagdbezirksfreien Jagdflächen, sogenannten Exklaven des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes G 181 „Walddrehna“, an den Eigenjagdbezirk E 182 „Walddrehna“ und an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk G 190/2 „Wehnsdorf - Jagdbogen II“ mit der Wirkung zum 01.04.2024 zu verfügen.

Weiterhin sollen Flächen des Eigenjagdbezirkes E 182 „Walddrehna“ an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk G 190/2 „Wehnsdorf - Jagdbogen II“ abgerundet werden. Als Ausgleich sollen dem Eigenjagdbezirk E 182 Exklaveflächen angegliedert werden.

Der Großteil der aufgeführten bejagbaren Flurstücke der Flur 3 in der Gemarkung Walddrehna wurden durch den Eigenjagdbezirk E 182 „Walddrehna“ vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk G 181 „Walddrehna“ abgetrennt. Diese Flurstücke im Eigentum privater Dritter sind nicht bereits Teil eines angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirkes oder Eigenjagdbezirkes, sodass diese Flächen entsprechend der nachfolgenden Auflistungen an den Eigenjagdbezirk „Walddrehna“ E 182 und an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk G 190/2 „Wehnsdorf“ angegliedert werden sollen. (Zusätzlich sind die betroffenen Flächen in den angefügten Karten dargestellt.)

Es handelt sich hierbei um Wald- und Wegflächen. Durch die Neuzuordnung wird eine bessere Grenzgestaltung gewährleistet und natürliche Grenzen werden zur Jagdbezirksgestaltung genutzt. Die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung werden durch die Flächenneuordnung ebenso berücksichtigt.

Südlich der Eigenjagd E 182 „Walddrehna“, bilden mehrere sogenannte „Handtuchflächen“ das Ende der bejagdbaren Flächen der Eigenjagd. Durch diese Flächen entsteht eine Grenzverzahnung. Diese Flächen und weitere Jagdflächen der genannten Exklave sollen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk G 190/2 „Wehnsdorf - Jagdbogen II“ angegliedert werden. Eine sichere Bejagung wäre durch die Neugestaltung gegeben und eine Grenzverzahnung würde somit vermieden werden.

In Abrundungsverfahren soll auf einen gleichwertigen Flächenaustausch geachtet werden. Die Größe der abzugliedernden Jagdflächen soll der Größe der anzugliedernden Flächen entsprechen. Voraussetzung dafür ist, dass die möglichen neuen Grenzstrukturen einen solchen Austausch zulassen. Hier werden Flächen der Eigenjagd abgegliedert, als Austausch werden andere Flächen angegliedert.

Gemäß § 5 Absatz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) in den derzeit geltenden Fassungen erfolgt die Angliederung von jagdbezirksfreien Flächen durch die untere Jagdbehörde, um die ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung sowie den Jagdschutz zu gewährleisten. Demnach sind jagdbezirksfreie Flächen, die an mehrere Jagdbezirke angrenzen, einen oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern.

Auf Grund der örtlichen Situation und der Flächentrennung der betroffenen, bejagbaren Flächen der Gemarkung Walddrehna, ist es aus jagdlicher und hegerischer Sicht notwendig und nach pflichtgemäßem Ermessen zweckmäßig, diese anzugliedern.

Übersicht der jagdbezirksfreien Flächen in der Gemarkung Walddrehna zur Angliederung:

Die Grundstückseigentümer, deren bejagbare Flächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Wehnsdorf (G 190/2) angegliedert werden, sind mit Rechtskraft dieser Abrundungsmaßnahme stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft Wehnsdorf und können ihre Entschädigungsansprüche im Rahmen der Auszahlung des Reinertrages aus der Jagdverpachtung gegenüber dem Vorstand der Jagdgenossenschaft geltend machen.

Die Grundstückseigentümer deren bejagbare Flächen an den Eigenjagdbezirk „Walddrehna“ (E 182) angegliedert werden, sind bereits durch die Abtrennung vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht mehr Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Gleichwohl können nach Angliederung dieser Flächen an den Eigenjagdbezirk Entschädigungsansprüche aus der jagdlichen Nutzung der Flächen gegenüber dem Eigentümer des jeweiligen Eigenjagdbezirkes entsprechend des Flächenanteils der betroffenen Flurstücke in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtpreises in Anspruch geltend gemacht werden (§ 4 BbgJagdG). Die Eigentumsverhältnisse bleiben von dieser Maßnahme generell unberührt. Es wird lediglich die Zuordnung des Jagdrechtes auf diesen Flächen neu geregelt.

Alle Grundstückseigentümer der genannten Grundstücke bzw. deren gesetzliche Vertreter, angrenzende Eigenjagdinhaber, Jagdgenossenschaften sowie die Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke erhalten im Rahmen dieser Anhörung hiermit die Möglichkeit vor dem Erlass des Abrundungsbescheides, spätestens bis zum 27.10.2023 bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald schriftlich oder zur Niederschrift Stellung zu nehmen (Anschrift siehe unten).

Durch die Anhörung der o. g. Beteiligten soll geklärt werden, inwieweit deren Interessen bei der notwendigen Angliederung gewichtet und berücksichtigt werden können. Die entsprechende Abrundung wird abschließend per Allgemeinverfügung erlassen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Heideblick veröffentlicht.

Entsprechende Unterlagen wie Kartenmaterial liegen bis zum 27.10.2023 in der unteren Jagdbehörde des LDS im Beethovenweg 14, Zimmer 323, in 15907 Lübben (Spreewald), zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Sprechzeiten: Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr sowie 13.00 - 18.00 Uhr und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr sowie 13.00 - 16.00 Uhr (oder nach Vereinbarung).

Lübben (Spreewald), 07.09.2023

Landkreis Dahme-Spreewald
Der Landrat

Im Auftrag
Leksa