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Amtsblatt für die Gemeinde Heideblick - Der Heideblick
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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In der Sitzung der Gemeindevertretung Heideblick am 09.09.2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst

Öffentlicher Teil:

Beschl.-Nr. 064/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt:

1.

Einwendungen gegen die Wahlen der Gemeindevertretung Heideblick und der Ortsbeiräte Beesdau, Bornsdorf, Falkenberg, Gehren, Goßmar, Langengrassau, Pitschen-Pickel, Riedebeck, Schwarzenburg, Walddrehna, Waltersdorf, Wehnsdorf, Weißack und Wüstermarke liegen nicht vor.

2.

Die Wahlen sind gültig.

Beschl.-Nr. 063/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt,

1.

die Versetzung des nordöstlichen Ortsdurchfahrtsteins an der Landesstraße 562 und damit die Veränderung der Ortsdurchfahrt von seinem derzeitigen Standort an den Standort auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 877 (Gemarkung Gehren, Flur 2)

2.

den Bürgermeister mit der Herstellung des Einvernehmens mit dem Landesbetrieb Straßenwesen zu bevollmächtigen

Beschl.-Nr. 076/24: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt eine überplanmäßige Aufwendung für die Durchführung der Verkehrssicherungspflicht beim Baumbestand in Höhe von 18,000 € bei HH- Stelle 54110.522120 - Baumpflege.

Abgelehnt:

Beschl.-Nr. 055/24 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick beschließt:

1.

Die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den etwa 60 ha umfassenden Geltungsbereich nordwestlich der Ortslage Bornsdorf und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 22 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Bornsdorf Nord-West“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB.

2.

Im Geltungsbereich befinden sich ganz oder teilweise die Flurstücke:

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Gemarkung Bornsdorf, Flur 3, Flurstücke 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372

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Gemarkung Bornsdorf, Flur 4, Flurstücke 123, 124, 145, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 159

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Gemarkung Bornsdorf, Flur 5, Flurstücke 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 97, 98, 99, 100, 101, 102

Der Geltungsbereich ist der als Anlage beigefügten flurstücksbezogenen Übersichtskarte zu entnehmen.

3.

Ziel des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.

4.

Die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

5.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden.

6.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

7.

Zur Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen und zur Regelung von Einzelheiten wird zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin u.a. zur Übernahme der Planungskosten und bei ggf. nicht ausreichender Erschließung auch zur Übernahme der Erschließungskosten.

8.

Der Vorhabenträger übernimmt alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans. Die Kostenübernahme umfasst auch die Digitalisierung der Pläne im Geoportal der Gemeinde.

Dieser Beschluss fand keine Zustimmung durch die Gemeindevertretung.

Nichtöffentlicher Teil:

Beschl.-Nr. 078/24: Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses mit zwei Einstellplätzen für Einsatzfahrzeuge im Ortsteil Gehren - Beschluss über die Vergabe der Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-3 gemäß der HOAI 2021.