Im Gebiet der Stadt Leuna gibt es eine große Anzahl an Feld- und Waldwegen. Das Befahren dieser ist mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich verboten. Dieses Verbot schließt auch nicht gesondert gekennzeichnete Feld- und Waldwege mit ein.
Die Regelung hierzu findet sich im § 24 des Landeswaldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:
(1) Das Befahren der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen ist außer in den Fällen des Absatzes 3 verboten.
(2) Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für:
| 1. | Personen mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken, |
| 2. | Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung, |
| 3. | Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
Da das Befahren von Feld- und Waldwegen gesetzlich untersagt ist, müssen diese Wege nicht extra mit entsprechenden Verbotsschildern versehen werden. Befugte Personen können Landwirte, Förster, Revierinhaber, Jäger und Verwaltungsmitarbeiter (gem. Landesjagdgesetz-LSA und Landeswaldgesetz-LSA) sein.
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.