Titel Logo
Stadtanzeiger – Mitteilungsblatt der Stadt Leuna mit den Ortschaften
Ausgabe 1/2023
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Information aus dem Sachgebiet Brandschutz, öffentliche Sicherheit & Ordnung

Verbot des Befahren von Wald- und Feldwegen

Im Gebiet der Stadt Leuna gibt es eine große Anzahl an Feld- und Waldwegen. Das Befahren dieser ist mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich verboten. Dieses Verbot schließt auch nicht gesondert gekennzeichnete Feld- und Waldwege mit ein.

Die Regelung hierzu findet sich im § 24 des Landeswaldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

(1) Das Befahren der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen ist außer in den Fällen des Absatzes 3 verboten.

(2) Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für:

1.

Personen mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,

2.

Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,

3.

Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Da das Befahren von Feld- und Waldwegen gesetzlich untersagt ist, müssen diese Wege nicht extra mit entsprechenden Verbotsschildern versehen werden. Befugte Personen können Landwirte, Förster, Revierinhaber, Jäger und Verwaltungsmitarbeiter (gem. Landesjagdgesetz-LSA und Landeswaldgesetz-LSA) sein.

Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

SG Brandschutz, öffentliche Sicherheit & Ordnung