Titel Logo
Stadtanzeiger – Mitteilungsblatt der Stadt Leuna mit den Ortschaften
Ausgabe 11/2024
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Erinnerung an Anliegerpflichten,

Die Sicherheit und Sauberkeit unserer Stadt spielt als Wohlfühlfaktor eine wesentliche Rolle. Damit die Stadt Leuna für ihre Bürger eine lebenswerte Stadt ist und auch Besucher sich hier wohlfühlen, erbringt die Stadtverwaltung umfangreiche Leistungen. Für die Schaffung eines dauerhaften angenehmen und sicheren Wohn- und Geschäftsumfeldes ist jedoch die Unterstützung jedes einzelnen Bürgers und das Engagement der Grundstückseigentümer unerlässlich.

Unter den sogenannten „Anliegerpflichten“ versteht man im Allgemeinen bestimmte Sicherungspflichten sowie Reinigungs- und Winterdienstpflichten, welche den Grundstückseigentümern auf Grund des kommunalen Ortsrechts obliegen. Die Straßenreinigungssatzung ist für jeden auf der Homepage der Stadtverwaltung Leuna einsehbar.

Bei Kontrollen der Straßenreinigung wurde festgestellt, dass einige Grundstücks­eigentümer ihren Anlieger­pflichten gemäß der Straßen­reinigungs­satzung nicht in genügendem Maß nachgekommen sind. Die öffentlichen Straßen und Gehwege sind zu säubern und von Wildwuchs zu befreien, so dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden oder beseitigt wird.

Im Wesentlichen handelt es sich bei den Anliegerpflichten um Reinigungs- und Winterdienstpflichten, wie zum Beispiel die Reinigung des öffentlichen Bereichs vor den Grundstücken durch die Grundstückseigentümer von Schmutz, Unrat und Unkraut bzw. das Entfernen von Schnee und Eis von genau festgelegten Sicherungsflächen; das sind bestimmte Abschnitte der Gehbahnen der an Privatgrundstücke angrenzenden oder das Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen. Durch diese Anliegerpflichten sollen potentielle Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz anderer Personen verhütet werden. Verletzt der Anlieger seine Verpflichtungen schuldhaft, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und haftet unter Umständen für dadurch eingetretene Schäden. Soweit sollte es nicht kommen.

Christoph Schulz
Fachbereich Bau