Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Den Betroffenen ist nach § 50 Abs. 5 BMG ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten eingeräumt. Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, können Sie dazu den folgenden Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten in besonderen Fällen nutzen und im Einwohnermeldeamt abgeben.
Wichtiger Hinweis: Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, das heißt bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.