Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Den Betroffenen ist nach § 50 Abs. 5 BMG ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten eingeräumt. Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, können Sie dazu den folgenden Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten in besonderen Fällen nutzen und im Einwohnermeldeamt abgeben.
Wichtiger Hinweis: Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, das heißt bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.