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Stadtanzeiger – Mitteilungsblatt der Stadt Leuna mit den Ortschaften
Ausgabe 3/2023
Aus dem Rathaus
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KUNDENINFORMATION - Wasserpreise der Stadtwerke Leuna GmbH

Wasserpreise der Stadtwerke Leuna GmbH (gültig ab 1. Januar 2023)

Auf der Grundlage der Satzung über die Wasserversorgung und Erhebung von Entgelten für die Wasserversorgung auf dem Gebiet der Stadt Leuna (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 26.03.1999 mit Inkrafttreten am 07.04.1999, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20.06.1980, der Geschäftsbedingungen für die Wasserversorgung im Gebiet der Stadt Leuna der Stadtwerke Leuna GmbH vom 26.03.1999 mit Inkrafttreten am 07.04.1999, des Beschlusses zum Wassertarif vom 30.01.2023, bekanntgemacht im Amtsblatt 43 der Stadt Leuna am 17.12.2021, mit Inkrafttreten am 01.01.2023, und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Leuna für die Entsorgungsgebiete auf dem Gebiet der Kernstadt Leuna sowie der Ortschaften Günthersdorf, Horburg-Maßlau, Kötschlitz, Rodden und Zweimen (AwGebS), beschlossen am 25.11.2021, bekanntgemacht im Amtsblatt 40 der Stadt Leuna am 26.11.2021, mit Inkrafttreten am 01.01.2022, wird hiermit bekannt gemacht:

I. Trinkwasserversorgung durch die Stadtwerke Leuna GmbH

1.

Entgelte und Preise Wasserversorgung

Das Mengenentgelt (inkl. 0,06 €/m3 Wasserentnahmeentgelt des Landes Sachsen-Anhalt) beträgt:

1.1

Mengenpreis für alle Kunden

2,40 €/m3

zzgl. 7% Mehrwertsteuer

0,17 €/m3

gesamt

2,57 €/m3

1.2

Grundentgelte auf Basis der eingesetzten Wasserzählergröße an der öffentlichen Übergabestelle:

zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 7 %)

Bei Verwendung eines Gartenwasserzählers bzw. Brauchwasserzählers werden ab Zählereinbau/-wechsel (=> nach Ablauf der Eichfrist) zusätzlich fällig:

zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 7 %)

1.3 Wasserlieferung mittels Standrohrwasserzähler

Für die Wasserlieferung mittels Standrohrwasserzähler muss ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Preis wie 1.1.

2.

Leistungen Messwesen

2.1

Vermieten eines Wasserzählerstandrohres

Für die mietweise Überlassung von Hydrantenstandrohren mit Wasserzählern wird eine Miete von 6,07 €/Tag zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer berechnet. Die Stadtwerke Leuna GmbH bzw. ein von ihr beauftragtes Unternehmen erhebt vor Aushändigung des Standrohres eine Barsicherheit in Höhe von 500,00 € brutto. Sie ist berechtigt, ihre Forderungen an den Mieter mit diesem Betrag zu verrechnen.

Bei Beschädigung des Standrohres bzw. der Verplombung des Wasserzählers durch den Kunden, trägt dieser die Kosten für die Wiederbeschaffung. Der Mieter kann das Vertragsverhältnis jederzeit durch Rückgabe des Standrohres an die Ausgabestelle beenden. Die Rechnungslegung erfolgt jeweils in Verbindung mit der Abrechnung des Wasserverbrauchs. Die Abwassereinleitung und die dazu notwendige Genehmigung sind davon unberührt. Wenn der Mieter gegen diese Bestimmungen verstößt, kann die Stadtwerke Leuna GmbH bzw. ein von ihr beauftragtes Unternehmen das Vertragsverhältnis fristlos kündigen und das Standrohr einziehen. Bis dahin angefallene Kosten werden in Rechnung gestellt.

2.2 Ein- oder Ausbau von Wasserzählern

Werden auf Veranlassung des Kunden (z. B. bei Veränderung des Verbrauches) und/oder durch ihn zu vertretende Ursachen Hauswasserzähler in Anschlussleitungen ein- oder ausgebaut, so werden gemäß § 10 Abs. 4 der AVB Wasser V folgende Kosten berechnet:

Ein- oder Ausbau von Wasserzählern, zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer

2.3 Aus- und Einbau von Wasserzählern einschließlich Materiallieferung

Werden defekte Zähler gewechselt, deren Defekt der Kunde zu verantworten hat, so werden gemäß § 18 Abs. 3 der AVB Wasser V folgende Kosten berechnet:

2.4 Eichamtliche Prüfungen von Wasserzählern

Für eichamtliche Prüfungen von Wasserzählern, soweit sie der Kunde veranlasst und gemäß § 19 der AVB Wasser V zu bezahlen hat, werden folgende Kosten berechnet:

Wasserzähler und Verbundwasserzähler, zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer

2.5 Kosten bei Einstellung und Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung

Wird die Versorgung wegen Zuwiderhandlung des Kunden (§ 33 Abs. 1 und 2 AVB Wasser V) oder Außerbetriebsetzung der Wasserversorgung (auf Antrag durch den Kunden) eingestellt, so wird für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung eine Kostenpauschale von

a)

83,00 €, wenn der Zähler gesperrt wird,

b)

83,00 €, wenn der Zähler geöffnet wird zzgl. Hygiene nach Aufwand erhoben (§ 33 Abs. 3 AVB Wasser V) alles zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer

2.6 Beräumung und/oder Auspumpen eines Schachtes

Nach § 20 AVB WasserV hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen für das Versorgungsunternehmen leicht zugänglich sind. Wird die Ablesung dadurch behindert, dass der Wasserzählerschacht stark verschmutzt oder mit Wasser vollgelaufen ist, hat der Kunde die Aufwendungen für die Reinigung bzw. das Auspumpen durch die Stadtwerke Leuna GmbH bzw. dem von ihr beauftragten Unternehmen zu erstatten.

Stundenverrechnungssatz — 125,00 €/h

(inkl. Monteurleistungen, Tauchpumpe sowie zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer)

3.

Baukostenzuschüsse

3.1

Preisfestsetzungen für Baukostenzuschüsse

Die Stadtwerke Leuna GmbH ist gemäß § 9 der AVB WasserV berechtigt von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen. Die Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 % der Kosten decken.

Die Grundlage für die Bemessung des Baukostenzuschusses ist aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Wasserversorgung im Stadtgebiet Leuna § 9 Abs. (2) - (6) der Stadtwerke Leuna GmbH zu entnehmen.

Mit dem jeweils Zahlungspflichtigen sind vor Baubeginn Verträge abzuschließen, in denen die Höhe des Baukostenzuschusses, die Versorgungspflicht der Stadtwerke Leuna GmbH, der Zahlungstermin des Kunden sowie die Abnahmeverpflichtung des Kunden aufzunehmen sind.

4. Preisregelungen für die Herstellung von Trinkwasserhausanschlusskosten

Auf der Grundlage der AVB WasserV und den „Geschäftsbedingungen für die Wasserversorgung im Stadtgebiet Leuna der Stadtwerke Leuna GmbH“ ist die Stadtwerke Leuna GmbH berechtigt, die Erstattung der Kosten für die Herstellung und die Veränderung des Hausanschlusses zu verlangen, welche durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.

Diese sind aus den Anlagen 1 - 4 zu entnehmen

Ferner gilt:

4.1

Den kompletten Neuanschluss ab Versorgungsleitung bis zur Wassermesseinrichtung, alle Armaturen, einschließlich Bügel und Montage der Wassermesseinrichtung zahlt der Kunde. Die Stadtwerke Leuna GmbH zahlt den Wasserzähler.

4.2

Über den Ersatz/die Auswechslung des Hausanschlusses infolge Verschleiß und nach Ablauf der Nutzungsdauer entscheidet die Stadtwerke Leuna GmbH bzw. ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Auf Auftrag des Kunden ist ebenfalls ein Ersatz möglich. Die Kosten für den Ersatz/die Auswechslung des Hausanschlusses im öffentlichen Bereich von der Versorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze zahlt die Stadtwerke Leuna GmbH. Die Kosten für den Ersatz des Wasserzählers werden ebenfalls von der Stadtwerke Leuna GmbH übernommen. Die Kosten des Hausanschlusses ab der Grundstücksgrenze bis zur Messeinrichtung zahlt der Kunde.

4.3

Die Finanzierung eines erforderlichen Schachtes oder anderer baulicher Voraussetzungen für die Montage des Wasserzählers erfolgt in allen Fällen durch den Kunden.

4.4

Eigenleistungen des Anschlussnehmers sind mit der Stadtwerke Leuna GmbH bzw. einem von ihr beauftragten Dritten abzustimmen. Sie können sich grundsätzlich nur auf Erd- und Straßenbauarbeiten innerhalb des Grundstücksbereiches beziehen und sind vom Preis absetzbar. Die Gewährleistung wird für diese Leistungen vom Kunden übernommen.

4.5

Erneuerung/Rekonstruktion/Auswechslung der Wasserzähleranlage (Ventile, Zählerbügel) wegen Verschleiß sind entsprechend Ziffer 7 (6) (zu § 10 AVB WasserV) der „Erg. Bedingungen der Gesellschaft zu den Allg. Bedingungen für die Wasserversorgung“ vom Kunden zu tragen, da sich die Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage einschließlich des Hauptabsperrventils im Eigentum des Kunden befindet.

5.

Gartenzähler

Für die Entnahme von Trinkwasser, welches nicht wieder dem Abwassernetz zugeführt wird z. B. für Beregnung von Gärten usw., kann die Berechnung auf Antrag nach den Bestimmungen der Abwassersatzung der Stadt Leuna von Abwassergebühren entfallen. Die Abrechnung erfolgt gemäß Punkt 1.2.. Es gelten die Bedingungen der Stadtwerke Leuna GmbH für den Einbau von Gartenzählern. Nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) ist dieser entsprechend Mess- und Eichgesetz MessEG sowie Mess- und Eichordnung MessEV auszuwechseln.

6. Mengenzähler für Brauchwasser

Für die auf dem Grundstück gewonnenen oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen (Brunnen, Niederschlagswasser), die als Brauchwasser (z. B. für die Toilettenspülung) genutzt und danach der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, ist ein Brauchwasserzähler zu installieren. Der Einbau hat im gesonderten Brauchwasserkreislauf ohne Verbindung mit dem Trinkwassernetz zu erfolgen und bedarf der Abnahme durch die Stadtwerke Leuna bzw. deren Betriebsführer. Bei Verwendung eines Brauchwasserzählers bis Q3 4 wird eine Grundgebühr erhoben. Die Abrechnung erfolgt gemäß Punkt 1.2. Nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) ist dieser entsprechend Mess- und Eichgesetz MessEG sowie Mess- und Eichordnung MessEV auszuwechseln.

7. Schadensbeseitigung an Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie E- und Steuerkabel

Schadensbeseitigung an Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie E- und Steuerkabel, die durch Dritte verursacht wurden und kurzfristig beseitigt werden müssen, werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

8. Mahnkosten/Verzugskosten

Die Mahnkosten betragen für alle in Rechnung gestellten Leistungen 5,00 € pro Mahnung. Bei Verzug können ggf. Verzugszinsen im Rahmen der Ergänzenden Bedingung der Gesellschaft (Punkt 16) zum Ansatz gebraucht werden.