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Stadtanzeiger – Mitteilungsblatt der Stadt Leuna mit den Ortschaften
Ausgabe 3/2026
Aus dem Rathaus
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Information aus dem Sachgebiet Brandschutz, öffentliche Sicherheit & Ordnung

Anliegerpflichten für Grundstückseigentümer

Hierbei geht es darum, die angrenzenden öffentlichen Flächen sauber und sicher zu halten. Grundlage dafür ist die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst sowie die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Leuna. Aus diesem Grund sind die wichtigsten Informationen über die Anliegerpflichten hier nochmals zusammengefasst.

Wer ist für was zuständig?

Die Reinigungspflicht umfasst für Grundstückseigentümer in der Regel Gehwege, Schlippen und erweiterte Schlippen, öffentliche Wege, Randstreifen sowie Radwege, die baulich mit dem Gehweg verbunden sind (§ 2 Abs. 1 S. 2). Dabei ist es unabhängig davon, ob die Straße oder der Gehweg befestigt ist oder nicht (§ 1 Abs. 5 S. 3).

Wie oft und was muss gereinigt werden?

Mindestens einmal im Monat ist eine Reinigung durchzuführen (§ 2 Abs. 2 S. 2). Diese soll vor Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 20:00 Uhr, erfolgen.

Zu entfernen sind Unkraut, Laub, Unrat und sonstiger Abfall (§ 3 Abs. 1 S. 1). Entsteht im Laufe des Tages eine besondere Verschmutzung, muss diese unverzüglich beseitigt werden (§ 3 Abs. 2 S. 1). Außerdem sind Gullydeckel, Hydranten und andere oberirdische Einrichtungen freizuhalten (§ 3).

Was ist bei der Unkrautbeseitigung zu beachten?

Herbizide oder Pestizide dürfen nicht großflächig eingesetzt werden (§ 3 Abs. 5).

Was ist bei Anpflanzungen zu beachten?

Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie die Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

SG Brandschutz, öffentliche Sicherheit & Ordnung