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Stadtanzeiger – Mitteilungsblatt der Stadt Leuna mit den Ortschaften
Ausgabe 4/2023
Aus dem Rathaus
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Information aus dem Sachgebiet Brandschutz, öffentliche Sicherheit & Ordnung

Leinenpflicht in Natura-2000 Gebieten

Gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 5 der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) gilt in den Schutzzonen der Vogelschutzgebiete Leinenpflicht von Hunden. Dieses Gebot gilt ganzjährig. In der Stadt Leuna umfasst dieses Gebot einzelne Bereiche des Europäischen Vogelschutzgebietes „Saale-Elster-Aue südlich Halle“, welches in der Kernstadt und den Ortsteilen Kreypau, Zöschen, Zweimen sowie Horburg-Maßlau zu finden ist. Die genauen Gebiete sind den nachfolgenden Karten zu entnehmen.

Eine interaktive Karte finden Sie zudem auf der Seite des Landesverwaltungsamtes unter folgender Adresse:

https://lvwa.themenbrowser.de/UMN_LVWA/php/geoclient.php?name=natura2000bestand&ZOOMTOTABLE=Natura,CO,FFH0284

Bitte beachten Sie außerdem, dass nach § 28 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt verboten ist, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Zudem sind Hunde in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Diese Leinenpflicht gilt dementsprechend auch in den nicht gesondert ausgewiesenen Gebieten.

Matthias Schröter
SG Brandschutz, öffentliche Sicherheit & Ordnung