Der Sommer steht bevor und manch einer nennt einen schönen Gartenpool sein Eigen. Der sachgerechte Umgang mit Poolwasser ist für uns als Stadt ein wichtiges Anliegen, nicht zuletzt, weil es die Qualität und Nachhaltigkeit der Wasserwirtschaft beeinflusst. Zunächst einmal gilt es jedenfalls den Pool aus der Wasserleitung, aber nicht über den evtl. vorhandenen Gartenwasserzähler zu befüllen. Hat das Wasser eine angenehme Temperatur, kann gebadet werden. Und dadurch wird das Poolwasser zu Abwasser, denn durch den Gebrauch wird es in seinen Eigenschaften verändert. Verschiedene Inhaltsstoffe wie Desinfektionsmittel, Pflegemittel (z. B. Sonnencreme), Chemikalien zur Regulation der Poolwasserqualität (z. B. Algenverhütungsmittel) sowie Schmutzablagerungen (z. B. Haare oder sonstige Eintragungen) gehören nicht in den natürlichen Wasserkreislauf und müssen über die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entsorgt werden. Der Pool braucht also einen Ablauf mit Anschluss an die Grundstücksentwässerungsanlage und am Ende an den Abwasserkanal. Schon der Bundesgesetzgeber hat das mit dem Wasserhaushaltsgesetz vorgeschrieben (§ 56), unser Landesgesetzgeber verankerte dies im Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (§ 78) und Abwasserzweckverbände aber auch die Stadt Leuna schrieben das quasi für ihre Abwasserbeseitigungssatzungen (z.B. § 5 der Leunaer Satzung oder § 6 der Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Bad Dürrenberg) ab. Grundstückseigentümer, deren Grundstück an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist, muss ohnehin alles anfallende Abwasser der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zuführen! Sollten Sie Ihr Poolwasser abweichend davon auf dem Grundstück versickern lassen wollen (einfach auslaufen lassen oder als Gießwasser nutzen), brauchen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Saalekreis. Liegt diese nicht vor, kann und darf das Poolwasser nicht in den Boden versickern bzw. in ein Gewässer eingeleitet werden (z.B. auch nicht in das Grundwasser). Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zur Entleerung Ihres Pools nutzen Sie bitte ausschließlich die vorgesehenen Wege zur Entsorgung über die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Die Mitarbeiter der Stadtwerke Leuna oder des Betriebsführers WALB/ Regionalbetrieb Leuna stehen bei Rückfragen zu diesem Thema gern beratend zur Seite.