Auf der Grundlage von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) und der § 3 sowie §§9 bis 16 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenberg am 14.12.2022 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung zur Satzung über die Benutzung der Turnhalle und über die Erhebung von Gebühren in der Gemeinde Lichtenberg vom 24.05.2006 beschlossen:
(1) § 7 (2) wird wie folgt geändert:
„Für die Inanspruchnahme der Turnhalle wird eine Benutzungsgebühr nach dieser Satzung erhoben. Die Benutzungsgebühr wird in Form des Gebührenbescheides bei einer Überlassung der Turnhalle erhoben.
| 1. | TSV 1886 Lichtenberg e. V. und andere ortsansässige Vereine | |
| Kinder- und Jugendtrainingsgruppen (bis 16 Jahre) | 4,00 €/h | |
| Erwachsene | 8,00 €/h | |
| 2. | Vereine anderer Orte | 20,00 €/h |
| 3. | Freizeitsportler | 30,00 €/h“ |
(2) § 11 (3) wird wie folgt hinzugefügt:
„Für die regelmäßig wiederkehrende Benutzung während eines Jahres werden für die Winterferien (2 Wochen) und die Sommerferien (6 Wochen) keine Gebühren erhoben.“
Diese Satzung tritt am 01.02.2023 in Kraft.
Lichtenberg, den 20.12.2022
Öffentlich bekanntgemacht im Eichbergkurier 01/2023;
Erschienen am 13.01.2023
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formfehlern der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht wenn:
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, | |
| 3. | der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.