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Eichberg-Kurier - Amts- und Heimatblatt der Gemeinde Lichtenberg
Ausgabe 1/2026
Informationen der Gemeindeverwaltung
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Feuerwehrkostensatzung der Gemeinde Lichtenberg

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung

für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Lichtenberg

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, des § 69 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), der §§ 17 und 20 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenberg in seiner Sitzung am 11. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für

-

die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird, und

-

Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amtswegen erfolgt. Als Einsatz gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Falschalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen. Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Lichtenberg im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 SächsBRKG und des § 2 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lichtenberg in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3

Kostenersatz für Pflichtleistungen und Gebührenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind im Rahmen der ihr nach § 69 Abs. 1 SächsBRKG obliegenden Aufgaben unentgeltlich, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für Pflichtleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Lichtenberg wird gemäß § 69 Abs. 2 und § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO Kostenersatz verlangt.

(3) Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und andere Leistungen der Feuerwehr wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt.

(4) Wenn nicht § 4 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:

1.

die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.

2.

die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungs-arbeiten.

3.

andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt.

§ 4

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte.

(2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.

(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrtszeit.

(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.

(5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet.

(6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.

(7) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Berufs- und Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Kostenersatz von Gemeinden, mit denen Löschhilfevereinbarungen geschlossen wurden, ist gesondert nach diesen Vereinbarungen zu verlangen.

(8) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuerwehr Lichtenberg vorgehalten werden.

(9) Aufwendungsersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Mannschaft und Einsatzmittel zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Mannschaft und Einsatzmittel am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für die nicht erforderliche Mannschaft und Einsatzmittel Kosten verlangt werden.

§ 5

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.

(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.

(3) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen.

(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt und wird mit dem dessen Zugang fällig.

§ 7

In-/Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 20. Januar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lichtenberg vom 26. Oktober 2001 außer Kraft.

Lichtenberg, den 11. Dezember 2025

Bürgermeister Siegel
Thomas Wuttke

Anlage zur Feuerwehrkostensatzung

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr

I.

Stundensätze für Leistungen des Personals der Feuerwehr

Einsatzkraft

0,20 Euro/Minute

Verpflegungskosten

werden bei Einsätzen über vier Stunden und bei extremen Bedingungen (Hitze, Kälte) gesondert berechnet

II.

Stundensätze für den Einsatz von Fahrzeugen einschließlich den Kosten der auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte

Gemäß Anlage 5 zu § 20 Absatz 1 und 2 SächsFwVO

Die landeseinheitlichen Kostensätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit dem Genannten sind.

Stundensätze für den Einsatz von Anhängern

(nicht enthalten in der Liste der FwVO)

Tragkraftspritzen-Anhänger (FwA-TSA)

1,31 Euro/Minute

Schlauch-Transport-Anhänger (FwA-STA)

0,83 Euro/Minute

III.

Kosten für Verbrauchsmaterial und Fremdleistungen

Die Kosten für Verbrauchsmaterial und deren Entsorgung sowie Fremdleistungen richten sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter.