Liebe Bürgerinnen und Bürger,
bitte beachten Sie, dass das Verbennen von Gartenabfällen nicht gestattet ist. Nach einigen Verstößen in der letzten Zeit, müssen wir Sie darauf Aufmerksam machen.
Gemäß Polizeiverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz:
§ 12 Abs. 2 Außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist der Betrieb von Koch-, Grill- und Wärmefeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten mit einem Durchmesser bis zu 1 m oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten erlaubt. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung anderer durch Rauch oder Gerüche entsteht. Das Abbrennen von offenen Feuern ab einer Größe von 1 m² Grundfläche und ab einer Stapelhöhe des Holzes von 1 m bedarf der vorherigen Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
§ 12 Abs. 5 Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen nach Naturschutzrecht bleiben von dieser Regelung unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ausgeschlossen bzw. bedarf einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde. Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu verwerten (durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem eigenen Grundstück).