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Eichberg-Kurier - Amts- und Heimatblatt der Gemeinde Lichtenberg
Ausgabe 10/2024
Informationen der Gemeindeverwaltung
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2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung in der Kindertagesstätte der Gemeinde Lichtenberg (Elternbeitragssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG), alle in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenberg in seiner Sitzung am 19.09.2024 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung in der Kindertagesstätte der Gemeinde Lichtenberg wird wie folgt geändert:

Absatz 1 der Anlage zu § 5 der Elternbeitragssatzung wird wie folgt gefasst:

(1) Gebühren pro Monat in Euro

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Lichtenberg, den 20.09.2024

Thomas Wuttke
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Lichtenberg, 20.09.2024

Wuttke
Bürgermeister