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Eichberg-Kurier - Amts- und Heimatblatt der Gemeinde Lichtenberg
Ausgabe 2/2024
Informationen der Gemeindeverwaltung
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Streu- und Räumpflichten im Winter

Wir möchten noch einmal auf die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege hinweisen. (Einzusehen auf der Homepage der Gemeinde Lichtenberg/Satzungen).

Diese besagt unter anderem:

§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für welche die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. In der Regel ist mindestens (gemäß § 51 Abs. 3 SächsStrG) auf 1,5 Meter Breite zu räumen.

(3) Der geräumte Schnee und das aufgetaute Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.

§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege und die in § 1 Abs. 1 genannten Flächen müssen werktags bis 6:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt bzw. gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20:00 Uhr

Es kam in letzter Zeit häufig vor, dass Anlieger den Schnee auf die Straße geworfen haben, dies ist im Interesse der Verkehrssicherheit bitte zu unterlassen.