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Eichberg-Kurier - Amts- und Heimatblatt der Gemeinde Lichtenberg
Ausgabe 4/2025
Informationen der Gemeindeverwaltung
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Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lichtenberg

Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenberg hat am 06.03.2025 auf Grund von:

1.

§ 4 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), und

2.

§ 15 Absatz 5, § 17 Absatz 2 Satz 3 und § 18 Absatz 9 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriff und Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr Lichtenberg ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Standorten,

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Feuerwehrstandort, 01896 Lichtenberg, Parkweg 10 & Parkweg 12a

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Feuerwehrstandort, 01896 Lichtenberg/OT Kleindittmannsdorf, Dorfstrasse 27.

Der Standort Kleindittmannsdorf wird von Lichtenberg mitverwaltet. Die Feuerwehr Lichtenberg beteiligt sich gemäß der Zweckvereinbarung der Stadt Pulsnitz an der Ortsfesten Landfunkstelle.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Lichtenberg“.

(3) In der Gemeindefeuerwehr Lichtenberg bestehen neben einer Aktiven Einsatzabteilung die Abteilungen Kinderfeuerwehr, Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilung. Die Abteilungen können in Unterabteilungen oder Gruppen gegliedert werden, wenn dies der jeweils zuständige Verantwortliche (Gemeindewehrleiter, Gemeindejugendfeuerwehrwart, Gemeindekinderfeuerwehrwart, und Vorsitzender der Alters- und Ehrenabteilung) für eine notwendige Maßnahme in seiner Abteilung hält. Über diese strukturellen Veränderungen muss der Gemeindefeuerwehrausschuss zeitnah informiert werden.

(4) In der Feuerwehr Lichtenberg finden die aktuell gültigen Feuerwehrdienstvorschriften Anwendung, soweit diese nicht mit geltenden Unfallverhütungsvorschriften und geltendem Landesrecht kollidieren. Im Falle einer Kollision wird den Unfallverhütungsvorschriften der DGUV und dem Landesrecht des Freistaates Sachsen Vorrang gewährt.

§ 2

Pflichten der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflicht:

a)

Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,

b)

technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und

c)

nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.

(2) Der Bürgermeister oder sein(e) Beauftragter(n) können die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.

§ 3

Aufnahme in die aktive Abteilung

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst sind:

a)

die Vollendung des 16. Lebensjahres,

b)

die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst, im Zweifel ist der Nachweis der Diensttauglichkeit zu erbringen,

c)

die charakterliche Eignung,

d)

die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit,

e)

die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung sowie

f)

die Bereitschaft, den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben.

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Absatz 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen. Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollen im Gemeindegebiet Lichtenberg wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Die Bewerber sollten in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Ausnahmen kann der Gemeindefeuerwehrausschuss zulassen.

(2) Die erforderliche charakterliche Eignung im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 SächsBRKG besitzen in der Regel Personen nicht,

a)

die Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b)

die Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

c)

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

ca)

Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

cb)

Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

cc)

eine solche Vereinigung unterstützt haben.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Gemeindewehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses.

(4) Jeder ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhält nach seiner Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr ein Exemplar der Feuerwehrsatzung und der sonstigen relevanten Regelungen sowie einen Dienstausweis.

(5) Ein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Feuerwehrangehörige ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Absatz 4 SächsBRKG wird. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 schriftlich zurücknimmt.

(2) Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Gemeindewehrleiter schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nachweist, dass er im Gemeindegebiet der Feuerwehr Lichtenberg weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildung sowie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet werden.

(4) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere,

a)

wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und 2) und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann

b)

bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

c)

bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht,

d)

bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr,

e)

wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchst. f) handelt oder die Nichteignung im Sinne des § 3 Absatz 2 festgestellt wird,oder

f)

bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.

(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absätze 4 (ohne Buchst. a)) bis 6 entsprechend.

(8) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

(9) Mit dem Ausscheiden aus der aktiven Abteilung sind sämtliche persönliche Ausrüstungsgegenstände, sonstige zur Verfügung gestellte Mittel sowie die Dienstbekleidung zurückzugeben. Beim Übertritt in die Alters- und Ehrenabteilung wird die Tuchuniform mitgeführt.

§ 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht an den Wahlen gem. §15 dieser Satzung mit abzustimmen. Ausgenommen sind die Angehörigen der Jugendfeuerwehr.

(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.

(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in der Entschädigungssatzung der Feuerwehr Lichtenberg festgelegten Beträge.

(4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen.

Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Feuerwehrangehörigen in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie Vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG.

(5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Lichtenberg im aktiven Feuerwehrdienst haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

a)

am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen und an mindestens 40h pro Jahr Ausbildung teilzunehmen

b)

sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,

c)

den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

d)

im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

e)

den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben,

f)

die Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln, und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und

g)

die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten Buchstabe a) (beschränkt auf die Dienstteilnahme) und c) bis g) entsprechend.

(6) Die ehrenamtlichen Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Gemeindewehrleiter oder seinen Stellvertretern rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

a)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

b)

die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder

c)

die Dienstbeendigung durch den Bürgermeister einleiten.

Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Der Bürgermeister ist bei Buchstabe a) und b) dieses Absatzes schriftlich vom Gemeindewehrleiter in Kenntnis zu setzen.

(8) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2, Buchstabe a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Gemeindewehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.

§ 6

Jugendfeuerwehr

(1) In die Jugendfeuerwehr, welche den Namen „Jugendfeuerwehr Lichtenberg“ trägt, können Kinder und Jugendliche ab dem 8. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Absatz 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Gemeindewehrleiter.

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

a)

in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres,

b)

aus der Jugendfeuerwehr austritt,

c)

den Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder

d)

aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknimmt.

(4) Die Hauptversammlung wählt den Jugendfeuerwehrwart für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 16. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendfeuerwehrwart wird nach Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.

(5) Der Jugendfeuerwehrwart nimmt an den Sitzungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.

(6) Weiterhin gelten die in der Ordnung der Jugendfeuerwehr erlassenen Richtlinien.

§ 7

Kinderfeuerwehr

(1) In die Kinderfeuerwehr, welche den Namen „Kinderfeuerwehr Lichtenberg“ trägt, können Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet, wenn das Kind in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem vollendeten 8. Lebensjahr.

(2) Die Bildung der Kinderfeuerwehr liegt im Ermessen der Gemeindewehrleitung und ist abhängig von zur Verfügung stehenden Kinderfeuerwehrwarten und entsprechenden Betreuern.

(3) Die Vorschriften des § 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Hauptversammlung wählt den Kinderfeuerwehrwart für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 16. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Kinderfeuerwehrwart wird nach Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. Der Kinderfeuerwehrwart muss Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr sein und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen und Kindern verfügen. Er vertritt die Kinderfeuerwehr nach außen.

(5) Betreuer in der Kinderfeuerwehr können auch Personen sein, die nicht der Gemeindefeuerwehr angehören.

(6) Der Kinderfeuerwehrwart nimmt an den Sitzungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.

(7) Weiterhin gelten die in der in der Ordnung der Kinderfeuerwehr erlassenen Richtlinien.

§ 8

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuerwehrangehörige bei Überlassung der Tuchuniform übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschieden sind. Alle sonstigen zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgengenstände müssen zurückgegeben werden.

(2) Der Gemeindewehrleiter kann auf Antrag Feuerwehrangehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von 5 Jahren.

§ 9

Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindewehrleiters nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Absatz 4 Buchstabe d) und e) ist die Abberufung möglich.

§ 10

Organe der Gemeindefeuerwehr

Organe der Gemeindefeuerwehr sind:

a)

der Gemeindewehrleiter

b)

der Gemeindefeuerwehrausschuss

c)

die Hauptversammlung

§ 11

Gemeindewehrleiter

(1) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden nach § 15 gewählt und berufen.

(2) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere

a)

auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

b)

regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen,

c)

die Zusammenarbeit mit Nachbarfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

d)

die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

e)

dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und ihm sowie dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden,

f)

die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger zu kontrollieren,

g)

auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmitteln hinzuwirken,

h)

für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

i)

im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und

j)

Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

Er entscheidet über die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 im Gemeindefeuerwehrausschuss behandelten Fragen.

(3) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(4) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister, die Gemeindeverwaltung und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.

(5) Die zwei stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch die Wahl mittels der Stimmenanzahl festgelegt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Gemeindewehrleiter über die Reihenfolge. Die Aufgabenverteilung der Stellvertreter legt der Gemeindewehrleiter fest.

(6) Der Gemeindewehrleiter und seine zwei Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.

§ 12

Gemeindefeuerwehrausschuss

(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Gemeindewehrleiters. Er berät bei Fragen der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung, der Aus- und Fortbildung, der Ehrenmitgliedschaft sowie die Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus:

dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie seinen Stellvertretern,

Jugendfeuerwehrwart, dem Kinderfeuerwehrwart, dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung, dem Schriftführer und 4 zusätzlichen Mitgliedern. Die zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschuss werden entsprechend § 15 Abs. 10 und 11 in der Hauptversammlung gewählt

(3) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

(4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll mindestens viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne des Absatz 1, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

(6) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses im Sinne des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Regelungen des § 15.

(7) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 13

Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit nicht zu ihrer Beratung der Gemeindefeuerwehrausschuss und deren Entscheidung nicht der Gemeindewehrleiter zuständig ist, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden der ehrenamtlich tätige Gemeindewehrleiter und dessen zwei Stellvertreter, der Jugend- und Kinderfeuerwehrwart sowie die Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses nach § 12 Absatz 2 gewählt.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Gemeindewehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.

Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Angehörige der Kinder- und Jugendfeuerwehr, die nach § 5 Absatz 1 nicht wahlberechtigt sind, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Anwesenden dem aktiven Feuerwehrdienst angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden, nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

§ 14

Bestellung von Funktionsträgern

(1) Zu bestellende Funktionsträger sind:

Gruppenführer, Zugführer und Verbandsführer,

Gerätewarte (Technik/ Fahrzeug/ Funk, Kleiderwart)

Sicherheitsbeauftragter

Beauftragter Atemschutz

Beauftragter Öffentlichkeitsarbeit

Schriftführer

(2) Der Gemeindewehrleiter bestellt die Funktionsträger schriftlich für die Dauer von fünf Jahren. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses jederzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

(3) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen. Feuerwehrangehörige werden nach Anhörung der Mitglieder vom Gemeindewehrleiter in ihre Funktion bestellt.

§ 15

Wahlen

(1) Der Gemeindewehrleiter und seine beiden Stellvertreter (1. Stellv. und 2. Stellv.) sowie der Jugendfeuer-, Kinderfeuerwehrwart werden durch die nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Gemeindewehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Gemeindewehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Gemeindewehrleiter insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, unter Beachtung der Vorgaben der FwDV 2 vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

(3) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, gilt Absatz 2 entsprechend. Der Bürgermeister beruft nach Anhörung der Wahlberechtigten und mit Zustimmung des Gemeinderates einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 SächsBRKG.

(4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberechtigt ist, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung „Zugführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“. Die Kandidaten sollen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.

(5) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind, und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandidaten sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt.

(6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch offene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.

(7) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist und davon mindestens die Hälfte dem aktiven Feuerwehrdienst angehört.

(8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.

(9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe der Absatz 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 2 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.

(10) Für die Wahl der Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses gelten die Absätze 1 bis 8, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Feuerwehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(11) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(12) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben.

(13) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Gemeinde nachteilig ist.

(14) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 14 erfolgt, beruft der Bürgermeister im Benehmen mit dem Gemeinderat den gewählten Gemeindewehrleiter und seine zwei Stellvertreter sowie den Kinder- und Jugendwart in die Positionen. Der Bürgermeister informiert den Gemeinderat über das Ergebnis der Wahlen und die Berufung.

(15) Scheidet ein gewähltes zusätzliches Mitglied aus dem Gemeindefeuerwehrausschuss aus, rückt ein Ersatzmitglied nach. Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewerber, die bei der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses nicht die erforderliche Stimmenzahl, jedoch mindestens eine Stimme erhalten haben. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, finden Nachwahlen nach Maßgabe der Absätze 11 bis 15 statt.

(16) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten dies schriftlich vom Gemeindewehrleiter fordern.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt Rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lichtenberg vom 24.07.2017 außer Kraft.

Lichtenberg, den 06.03.2025

Thomas Wuttke
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO auf die Fristen zum Geltendmachen von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach

ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Dieser Hinweis ist hiermit erfolgt.

Lichtenberg, 06.03.2025

Thomas Wuttke
Bürgermeister