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Eichberg-Kurier - Amts- und Heimatblatt der Gemeinde Lichtenberg
Ausgabe 4/2025
Informationen der Gemeindeverwaltung
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Satzung

über Aufwandsentschädigungen, Ehrungen, den Ersatz des Verdienstausfalles sowie die Lohnfortzahlung, den Ersatz der Auslagen und die Versorgung bei Einsätzen für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lichtenberg (Feuerwehrentschädigungssatzung – FeuerwEntschS)

Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenberg hat am 06.03.2025 auf Grund von:

1.

§§4 und 21 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 29. Mai 2024 (SächsGVBI. S. 500) geändert worden ist,

2.

§ 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschütz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (Sächs-GVBI. S. 289), und

3.

der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (Sächs-GVBI. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBI. S. 532)

geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die gemäß § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aufgestellte Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lichtenberg und in Verbindung mit der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lichtenberg.

§ 2

Aufwandsentschädigung von Funktionsträgern

(1) Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten nachfolgend aufgeführte, monatliche Aufwandsentschädigungen, entsprechend der ausgeübten Funktion. Werden mehrere Funktionen von einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ausgeübt, werden die Entschädigungen für diese ehrenamtlichen Tätigkeiten entsprechend in voller Höhe gezahlt.

Funktion

Monatlich

Gemeindewehrleiter

75,00 €

1. stellv. Gemeindewehrleiter

40,00 €

2. stellv. Gemeindewehrleiter

40,00 €

Gerätewart Technik/ Fahrzeuge

35,00 €

Beauftragter Atemschutz

35,00 €

Jugendfeuerwehrwart

35,00 €

Stellv. Jugendfeuerwehrwart

17,50 €

Kinderfeuerwehrwart

35,00 €

Stellv. Kinderfeuerwehrwart

17,50 €

Die Auszahlung erfolgt in zwei Jahresraten zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres. Der Feuerwehrausschuss entscheidet über die Verwendung der bewilligten Fördermittel des Freistaates für die Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Für besonders aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können bis zu 50,00 € pro Jahr gezahlt werden. (max. 2 Personen p.a.) Die Entscheidung darüber trifft die Wehrleitung.

(2) Nimmt ein Stellvertreter die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeindewehrleiter.

(3) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt, mit dem Ablauf des Monats in dem der Anspruchsberechtigte seine Funktion niederlegt oder wenn er ununterbrochen länger als drei Monate die Funktion nicht wahrnimmt. Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.

§ 3

Entschädigung für Atemschutzgeräteträger

Kameraden, die 75% des Kalenderjahres als Atemschutzgeräteträger einsatztauglich sind (Grundlage FwDV7), erhalten eine jährliche Entschädigung von 30,00 € pro Kameraden.

Die Zahlung der Entschädigungsleistung erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres.

§ 4

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Ausbilder der Feuerwehr

(1) Ehrenamtlich tätige Ausbilder der Feuerwehr erhalten für die Ausbildung am Standort, in Anlehnung an die Feuerwehrausbildungssatzung des Landkreises Bautzen (FwAusbS) vom

07.12.2010, eine Aufwandsentschädigung nach der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Aufwandsentschädigung für Angehörige der Feuerwehr mit fachlicher Voraussetzung für die Durchführung von Brandverhütungsschauen

Für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Brandverhütungsschauen, Nachschauen zu Brandverhütungsschauen, die Bearbeitung von brandschutzrelevanten Anfragen von Bauherren, Planern und Prüfingenieuren, Stellungnahmen zum baulichen Brandschutz im Rahmen der VwVBauPrüf IV Nummer 5 und Teilnahme an Bauabnahmen wird eine Entschädigung von 25,00 € je angefangene Stunde gezahlt. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt projektweise nach Vorlage des entsprechenden Stundennachweises.

§ 6

Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Die Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes bzw. der Dienstbezüge einschl. Nebenleistungen und Zulagen regelt sich nach § 62 Abs. 1 SächsBRKG. Der Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind, gemäß § 14 Abs. 1 SächsFwVo zu erstatten. Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden gerundet.

(3) Bei Nachteinsätzen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr werden notwendige Nachschlafzeiten mit auf die Einsatzdauer angerechnet. Die Festlegung der Dauer der Ruhezeit nach Nachteinsätzen legt der Einsatzleiter nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

§ 7

Reinigungskosten

Nachgewiesene Reinigungs- und Reparaturkosten werden auf Antrag erstattet, sofern sie durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr entstanden sind.

§ 8

Erfrischungs- und Verpflegungszuschuss

Bei Einsätzen ab einer Dauer von 3 Stunden wird eine Pauschale in Höhe von 5,00 € pro Einsatzleistenden und angefangenen 8 Einsatzstunden gewährt. Dies gilt als Vorgabe für den Einsatzleiter, in diesem finanziellen Rahmen für Erfrischung zu sorgen.

§ 9

Reisekosten

Reisekosten für Dienstreisen im Rahmen der Feuerwehrtätigkeit bzw. Dienstreisen, die zur Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen notwendig sind, werden nach dem Sächsischen Reisekostengesetz (SächsRKG) in seiner jeweils gültigen Fassung auf Antrag erstattet.

§

10 Jubiläen

Für Jubiläen (ab dem 30. Geburtstag alle 10 Jahre, ab dem 65. Geb. alle 5 Jahre) sowie andere familiäre Höhepunkte (Hochzeit, Silberhochzeit, Goldene Hochzeit, Geburt eines Kindes, Trauerfall, …) der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr werden auf Antrag durch die Wehrleitung finanzielle Mittel aus dem Haushalt der Gemeinde Lichtenberg, der Feuerwehr bereitgestellt. Unter Berücksichtigung der Aktivitäten des jeweiligen Kameraden ist eine Ausgabe pro Ereignis von maximal 30,00 € nicht zu überschreiten.

§ 11

Dienstjubiläen

Für langjährige, aktive Dienstzugehörigkeit werden ergänzend zu den Anerkennungen durch das Staatsministerium des Innern (z.B. anlässlich der jährlichen Jahreshauptversammlung) einmalig folgende Zuwendungen auf Antrag der Wehrleitung überreicht:

10 Jahre Zugehörigkeit - 25 EUR

25 Jahre Zugehörigkeit - 50 EUR

40 Jahre Zugehörigkeit - 75 EUR

50 Jahre Zugehörigkeit - 75 EUR

60 Jahre Zugehörigkeit - 75 EUR

70 Jahre Zugehörigkeit - 75 EUR

§ 12

Erstattung von Kosten bei Fahrschulausbildung (LKW)

(1) Die Gemeinde Lichtenberg beteiligt sich anteilmäßig mit einem Betrag in Höhe von max. 1000 € an den Kosten für den Erhalt des LKW-Führerscheins der Klasse C oder CE für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach Vorlage der Rechnung und des erhaltenen Führerscheines. Die Erstattung der Kosten für die Fahrschulausbildung wird mittels separaten Vertrag zwischen der Gemeinde Lichtenberg und dem Kameraden nach Vorgaben der Richtlinie Feuerwehrförderung geregelt.

(2) Die von der Gemeinde Lichtenberg übernommenen Kosten der Fahrschulausbildung sind, wie folgt zu erstatten, wenn der Kamerad vor Ablauf von 10 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Betrages, aus einem von Ihm zu vertretenden Grund als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und Übungen nicht mehr zur Verfügung steht:

o In Höhe von 100 % vor Ablauf eines Jahres

o In Höhe von 80 % vor Ablauf von zwei Jahren

o In Höhe von 60 % vor Ablauf von vier Jahren

o In Höhe von 40 % vor Ablauf von sechs Jahren

o In Höhe von 20 % vor Ablauf von acht Jahren

o In Höhe von 10 % vor Ablauf von zehn Jahren

(3) Dies gilt nicht, wenn der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr aus gesundheitlichen, beruflichen, familiären oder anderen vom Feuerwehrangehörigen nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wird.

(4) Die Zuteilung der geförderten Maßnahme an Angehörige der Feuerwehr erfolgt in Absprache des Bürgermeisters und der Wehrleitung.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 06.03.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lichtenberg vom 25.02.2021 außer Kraft.

Lichtenberg, den 06.03.2025

Thomas Wuttke
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO auf die Fristen zum Geltendmachen von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Dieser Hinweis ist hiermit erfolgt.

 — 

Lichtenberg, 06.03.2025

Thomas Wuttke
Bürgermeister