Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat in der Sitzung am 06.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
| im Ergebnishaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 3.431.100,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 3.994.300,00 EUR |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -563.200,00 EUR |
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| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0,00 EUR |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0,00 EUR |
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| - | Gesamtergebnis auf -563.200,00 EUR | |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 157.900,00 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 EUR |
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| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -405.300,00 EUR |
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| im Finanzhaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.163.000,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.494.600,00 EUR |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -331.600,00 EUR |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 485.400,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 709.000,00 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -223.600,00 EUR |
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| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -555.200,00 EUR |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 42.800,00 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -42.800,00 EUR |
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| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -768.600,00 EUR |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf | 0,00 EUR |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitonsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf | 0,00 EUR |
festgesetzt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 395.000,00 EUR |
festgesetzt
Die Hebesätze wurden in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzung vom 25.10.2024) wie folgt festgesetzt:
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 320,00 v.H. |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 335,00 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 400,00 v.H. |
Zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen dürfen nur für die dafür bestimmten Aufwendungen bzw. Auszahlungen verwendet werden.
Aufwendungen bzw. Auszahlungen, die unmittelbar an die Bereitstellung von Fördermitteln oder zweckgebundenen Zuwendungen gekoppelt sind,
dürfen erst in Auftrag gegeben werden, wenn der Eingang der zweckgebundenen Erträge bzw. Einzahlungen durch Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde gesichert ist.
Alle Haushaltsansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt werden entsprechend § 21 SächsKomHVO für übertragbar erklärt.
Hinsichtlich der vom Gemeinderat zu beschließenden über- und außerplanmäßigen Aufwendungen im Sinne von § 79 Abs. 1 SächsGemO finden die Regelungen der Hauptsatzung analog Anwendung.
| Es gelten grundsätzlich als genehmigt: | |
| - | über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Zusammenhang mit Abschlussbuchungen gemäß § 32 i.V.m. § 40 Nr. 1 SächsKomKBVO; |
| - | über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen, die dazu dienen, dass die Darstellung von Finanzvorgängen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des § 10 SächsKomHVO erfolgt sowie die Kontierungsbestimmungen der VwV Kommunale Haushaltssystematik eingehalten werden; |
| - | über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die aus nicht zahlungswirksamen Vorgängen resultieren (Verrechnung zwischen den Teilhaushalten); |
| - | die aus zweckgebundenen Spendenmehreinnahmen zu tätigenden Mehrausgaben. |
Des Weiteren gelten die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die sich buchungstechnisch aus einer Änderung des Kontenrahmens ergeben können, als genehmigt.
Auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses wird verzichtet.
Gemeinde Lichtenberg, den 03.04.2025
Öffentlich bekannt gemacht im Eichbergkurier 04/2025; erschienen am 11.04.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formfehlern der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, | |
| 3. | der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.