Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27.06.2025 (SächsGVBl. S. 285), der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, sowie der §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenberg in seiner Sitzung am 02.04.2026 die folgende Satzung beschlossen:
| (1) | In § 12 – Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz – wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt: | ||
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| „(5) | Der Aufwandsersatz ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sofern anstelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte aufwandsersatzpflichtig ist, ruht der Aufwandsersatz auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht.“ | |
| (2) | In § 40 – Gebührenschuldner – wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: | ||
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| „(4) | Die Abwassergebühren gemäß § 39 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sofern gemäß Absatz 1 Satz 2 anstelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte gebührenpflichtig ist, ruhen die Abwassergebühren auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht.“ | |
| (3) | § 44 – Höhe der Abwassergebühr – erhält folgende neue Fassung: | ||
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| „(1) | Die Grundgebühren betragen pro Anschlusskanal, Kleinkläranlage oder abflusslose Grube 156,00 € pro Jahr.“ | |
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| „(2) | Die Mengengebühren betragen | |
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| a) | für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 4,80 € je m³, |
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| b) | für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben entnommen wird, 9,25 € je m³ zzgl. 3,89 € je Gebührenbescheid, |
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| c) | für Abwasser, das aus Kleinkläranlagen entnommen wird, 18,77 € je m³ zzgl. 3,89 € je Gebührenbescheid, wenn die Wiederbefüllung durch die Gemeinde oder deren Beauftragten erfolgt, |
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| d) | für Abwasser, das aus Kleinkläranlagen entnommen wird, 13,00 € je m³ zzgl. 3,89 € je Gebührenbescheid, wenn die Wiederbefüllung durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen erfolgt.“ |
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
Lichtenberg, den 03.04.2026
Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung gilt, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.