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Amtsblatt der Gemeinde Löbnitz
Ausgabe 10/2023
Informationen der Gemeindeverwaltung
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Was geschah oder geschieht am Ostufer des Seelhausener Sees

Werte Löbnitzerinnen und Löbnitzer,

in der Zeit nach dem Erscheinen unseres letzten Amtsblattes haben die Arbeiten der Ufergestaltung am Seelhausener See für viel Aufregung gesorgt und dabei zu Missverständnissen geführt.

Was geschieht dort also und wer ist Auftraggeber?

Zur Vorgeschichte muss man Folgendes wissen.

Die ersten Entwürfe für eine touristische Nutzung stammen noch aus dem Jahre 1995 und umfassten noch den Uferbereich vom alten Seelhausener Weg (ca. Höhe Rasthütte) bis zum neuen Anglersteg.

Mit der ungeplant abgelaufenen Flutung während des Jahrhunderthochwassers 2002 wurde jedoch eine Anpassung der Planungen unumgänglich. Im Mai 2012 gab es deshalb den sogenannten 1. Aufstellungsbeschluss des neuen Bebauungsplanes (enthält eine Darstellung des räumlichen Umfangs des Plangebietes). Mit dem schon 2013 folgenden, erneuten Hochwasser wurde dann natürlich eine Strandgestaltung im Bereich des alten Seelhausener Weges verworfen und es musste sich für eine Verlagerung des gesamten Strandbereiches weiter an das Ostufer in die “Löbnitzer Bucht“ entschieden werden. Im Oktober 2014 erfolgten dann die Vorstellung und Offenlegung des entsprechenden 1. Vorentwurfes.

Da aber die gesamte Fläche unter Bergrecht steht und für eine touristische Erschließung erst vorbereitet und gesichert werden muss, wurde beim verantwortlichen Bergbaubetreiber, der LMBV, im Oktober 2013 ein Antrag auf Folgenutzung gestellt.

Durch diesen Antrag konnte die LMBV auf der Grundlage des § 4 des 4. Ergänzenden Verwaltungsabkommens (VA V Braunkohlesanierung) mit der Planung und Vorbereitung der Nachnutzungsgestaltung dieses Bereiches beginnen. Mit der Unterzeichnung der Finanzierungs- und Übernahmevereinbarung zwischen der Gemeinde Löbnitz und der LMBV im Februar 2015 und der Gegenzeichnung durch das Sächsische Oberbergamt im März 2015 war der Grundstein für die fortan nur als § 4-Maßnahmen bezeichneten, notwendigen Voraussetzungen durch den Auftraggeber LMBV geschaffen. Diese § 4-Maßnahmen enthalten also, vereinfacht gesagt, alle Arbeiten zur Sicherung des Geländes und Herstellung einer Nachnutzbarkeit der noch im Bergrecht stehenden Flächen.

Durch Übernahme eines Eigenanteiles an den Gesamtkosten der § 4-Maßnahmen durch die Gemeinde Löbnitz in Höhe von ca. 10 % war es möglich, die Flächen zum Verkehrswert zu erwerben. In der Ratssitzung am 29.01.2018 wurde deshalb einstimmig mit dem Beschluss 8/2018 der Erwerb der Grundstücke durch die Gemeinde Löbnitz beschlossen.

Wichtig: Die erworbenen Flächen befinden sich ausschließlich in dem Höhenbereich oberhalb von 84 m (ü. NHN). Die Flächen von 78 m (geplanter Zielwasserstand des Seelhausener Sees) und diesen 84 m verbleiben im Eigentum der LMBV.

Auf der Grundlage des oben genannten 1. Vorentwurfes der Gemeinde Löbnitz hat die LMBV als Auftraggeber die notwendigen Planungen beauftragt und zur Genehmigung vorbereitet. Das betraf sowohl die bergtechnische Sicherung und Sanierung, als auch deren naturfachliche Betrachtung.

Nach der anschließend erfolgten Ausschreibung der entsprechenden Bauarbeiten durch die LMBV, wurden diese dann durch die LMBV beauftragt und werden auch durch sie beaufsichtigt.

Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchgeführten Ufergestaltungsmaßnahmen befinden sich innerhalb des Flächeneigentums der LMBV, also unterhalb des Flächenerwerbes durch die Gemeinde Löbnitz ab 84 m (ü. NHN).

Ich möchte an dieser Stelle also klarstellen: Es handelt sich hierbei um zwei getrennte Maßnahmen. Einmal die Aufgabe der LMBV zur Sicherung der Uferrandbereiche für die Übergabe der Bergbauflächen aus dem Bergrecht in eine weitere Nutzung, zu sehen an den derzeit laufende Flächenvorbereitungen und dann noch die Planungsvorbereitung für das Baugebiet Nr. 12.

Im Gemeinderat war man sich bereits 2013 bewusst, dass die Schaffung und die anschließende Betreibung eines touristischen Ferien- und Erholungsgebietes nur durch eine Einbeziehung eines Interessenten/Entwicklers möglich sind. In mehreren Ratssitzungen haben sich verschiedene Interessenten mit ihren Projektideen vorgestellt und die Entscheidung fiel auf das Entwicklungskonzept der FHG floating house GmbH. So wurde 2014 ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde Löbnitz und der FHG flouting house GmbH zum Zwecke der gemeinsamen touristischen Entwicklung geschlossen.

Mit der Aussicht auf die bevorstehende Genehmigung der im Vorfeld notwendigen, oben genannten § 4-Maßnahmen, wurde die Planung des Ferien- und Erholungsgebietes vorangetrieben. Eine erste Vision wurde durch das von der FHG flouting house GmbH beauftragte Planungsbüro in der öffentlichen Ratssitzung am 29.09.2022 dem Gemeinderat und den sich dafür interessierenden Bürgern und Gästen vorgestellt. Dabei handelte es sich in erster Linie um eine Vorversion, um zu schauen, was am Standort generell und maximal möglich ist, welche Einwände seitens der Träger öffentlicher Belange (z.B. Einwohner, Nachbargemeinden, Landratsamt mit seinen Fachbehörden, Umweltverbände u.v.a.m.) bestehen könnten. Dazu wurde diese Vorversion als Entwurf in einer ersten Entwurfsplanung in der Zeit vom 05.12.2022 bis 13.01.2023 öffentlich ausgelegt und war auch auf der Homepage der Gemeinde Löbnitz eingestellt.

Mit dieser öffentlichen Auslegung hatten alle die Gelegenheit ihre Einwände oder weitere Ideen vorzutragen. Von dieser Möglichkeit haben in der Gemeindeverwaltung eine Löbnitzer Familie, ein ansässiges Unternehmen sowie der Anglerverband Leipzig Gebrauch gemacht.

Von dem beauftragten Planungsbüro wurden 44 Träger öffentlicher Belange angeschrieben, von diesen haben 26 ihre Stellungnahme abgegeben. Eine Stellungnahme von einem der angeschriebenen Umweltverbände gab es nicht!

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und entsprechend in einem weiteren Planentwurf berücksichtigt.

Dadurch befinden wir uns in der nächsten Stufe der sogenannten Bauleitplanung. Diese Phase dient der Optimierung der angedachten Bebauungen und notwendigen Erschließungen im Hinblick auf deren Errichtungskosten und deren anschließendem wirtschaftlichen Betrieb.

Entscheidend ist dabei auch der Umfang an den sogenannten Kompensationsmaßnahmen, die als Ausgleich dafür geschaffen werden müssen, dass Flächen dem Naturhaushalt entzogen werden. Diese Kompensationsmaßnahmen sind so aufwendig und kostensteigernd, dass sie den Umfang der angedachten Bebauungen schon aus wirtschaftlichen Gründen begrenzen werden.

Ein Augenmerk bei der Gestaltung eines Ferien- und Erholungsgebietes liegt deshalb auf der Schaffung einer attraktiven Anlage mit einem hohen Maß an naturnaher Gestaltung.

Bei der Erarbeitung der Ausgestaltung wünschen wir uns auch zielführende Ideen unserer Löbnitzer Einwohner. Es möchte niemand, weder der Gemeinderat, noch ich als Bürgermeister, etwas am Willen unserer Bürger vorbei entscheiden.

Wie alles im Leben, haben auch Entscheidungen immer zwei Seiten. Für die Gemeinde Löbnitz steht notwendiger Weise die Frage im Raum: Wie wollen wir, aber eigentlich noch wesentlicher, wie können wir uns weiterentwickeln, um unsere Zukunft, auch finanziell, abzusichern?

Wenn wir einmal den Blick um unsere Gemeinde herumschweifen lassen, sind wir im Norden in unserer Entwicklung durch den Verlauf der Mulde und den „Polder Löbnitz“ sowie das Landschaftsschutzgebiet der Muldeauen mit Ausläufern im Osten eingeschränkt. Im Südosten liegt ein bestehendes, genehmigtes Kiesabbaugebiet. Im Süden befinden wir uns in einem Bereich, wo man theoretisch Gewerbe ansiedeln könnte, aber wir liegen dafür viel zu weit weg von einer dafür essenziell notwendigen, verkehrstechnischen Erreichbarkeit (Bahnanschluss, Autobahn) und können mit den günstiger gelegenen Standorten nicht konkurrieren.

Aus diesem Grund ist eine weitere touristische Erschließung des Seelhausener Sees für unsere Gemeinde ein wichtiger Faktor für die nahe Zukunft. Dabei wollen wir keinesfalls den Ballermann von Mallorca nach Löbnitz holen, im Gegenteil, wir wollen hier mit der Infrastruktur von Löbnitz, der Einbindung unserer Sehenswürdigkeiten und der vielfältigen Möglichkeiten der Betätigung, auf unseren Wander- und Radwegen oder auch zu Pferden auf der Fernreitrute oder im Kremser aufwarten.

Um als Gemeinde auf eine solche Entwicklung weiterhin Einfluss zu haben, gibt es klare Forderungen an den Entwickler des Ferien- und Erholungsgebietes. Ein wesentlicher Bestandteil einer Genehmigung dieser Ferienanlage ist deshalb die Gründung einer Betreibergesellschaft mit Sitz in Löbnitz. Das bedeutet, dass der investierende Entwickler nicht nur baut, verkauft und wieder verschwindet, sondern diese Ferienanlage vor Ort betreibt und die Verantwortung für die Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit der Gesamtanlage, einschließlich des Strandes trägt.

Es sind Flächen zur Freizeitgestaltung, eine Marina sowie Sanitäranlagen zu betreiben. Weiterhin ist der freie Zugang zum Strand sowie der Ferienanlage zu gewährleisten. Dabei bildet der bis zu 40 m breite Sandstrand ein Alleinstellungsmerkmal.

Und was bleibt dann jetzt für die Gemeindekasse direkt übrig? Durch eine Erschließung werden ca. 15 ha Boden grundsteuerpflichtig. Außerdem können mit der Einführung einer Übernachtungsteuer für jeden Feriengast der Gemeinde, weitere Einnahmen erzielt werden. Die genaue Höhe der direkten Einnahmen für die Gemeinde hängt auch entscheidend vom Umfang des Ausbaus des Erholungsgebietes ab.

Neben den direkten Einnahmen für die Gemeinde profitieren auch unsere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe im Gemeindegebiet durch erhöhte Einnahmen und zahlen dementsprechend Gewerbe-/Einkommenssteuer.

Vor einer weiteren Entwurfsauslegung zur Öffentlichkeitsbeteiligung werden wir die bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam erarbeiteten Planungen in einer für unsere Einwohner stattfindenden Bürgerversammlung vorstellen und erläutern. Der Termin für diese Versammlung wird rechtzeitig über unsere Schaukästen und auf der Homepage der Gemeinde bekannt gegeben.

D. Hoffmann

Bürgermeister