Mit der Grundsteuer wird der Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude, besteuert. Sie muss grundsätzlich von allen Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken gezahlt werden, unabhängig davon, ob das Grundstück selbst genutzt, vermietet / verpachtet oder gar nicht genutzt wird. Eigentümer, die ihre Grundstücke, Gebäude oder Wohnungen vermieten / verpachten, können die Grundsteuer in der Regel über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung ist das Grundsteuergesetz.
Die Grundsteuer wird für den Grundbesitz festgesetzt und erhoben. Es gibt die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für das Grundvermögen. Zum Grundvermögen zählt vor allem das Eigentum an Grund und Boden, ggf. einschließlich Gebäude. Grundsteuer A und B unterscheiden sich in der Höhe des sog. Hebesatzes. Das ist der anzuwendende Steuersatz, den die Gemeinde festlegt.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 10. April 2018 die bisherige Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig. In Sachsen - ebenso wie in den anderen ostdeutschen Ländern - werden die Einheitswerte derzeit noch auf Basis der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 festgestellt. Diese alten Wertansätze führen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von unbeweglichem Vermögen.
Ende 2019 wurde die gesetzliche Neuregelung für Zwecke der Grundsteuererhebung ab 2025 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Aufgrund der Grundsteuerreform sind alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf den 1. Januar 2022 neu zu bewerten. Bis zum 31.12.2024 darf die Grundsteuer noch auf Basis der bisherigen Einheitswerte erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Grundsteuer dann auf Basis der nach dem neuen Recht ermittelten Grundsteuerwerte zu zahlen.
Die Reform der Grundsteuer soll aufkommensneutral sein. Was bedeutet Aufkommensneutralität? Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung er Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Wenn die Neubewertung ergibt, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert zugelegt hat, wird künftig mehr Grundsteuer fällig.
Auch wenn angestrebt ist, die Reform insgesamt aufkommensneutral auszugestalten, so dass die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht mehr oder weniger Grundsteuer zahlt, werden sich die individuellen Steuerzahlungen verändern. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung und - angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte - unvermeidbar.
Wie sich die Grundsteuerzahlungen einzelner Eigentümer verändern werden, lässt sich nicht pauschal beantworten, insbesondere weil die Entwicklung der Grundstückswerte regional stark voneinander abweicht - sowohl innerhalb von Sachsen als auch innerhalb der Städte und Gemeinden. Weiterhin hat auch die Gemeinde Löbnitz noch nicht alle Daten von den Finanzämtern erhalten. Mit der Berechnung kann jedoch erst begonnen werden, wenn alle Daten der Finanzämter vorliegen.
Die Gemeinde Löbnitz hat daher in der Gemeinderatssitzung am 14.10.2024 beschlossen, dass die Hebesätze für das Jahr 2025 gleichbleiben und dass eine Überprüfung der Aufkommensneutralität im Jahr 2025 erfolgen soll, damit dann entsprechende Anpassungen für die Folgejahre vorgenommen werden können.